Findok · Richtlinien
VB-0500
3. Verfahren
überholte Fassung (bis 01.03.2009)RichtlinieBMF-010311/0045-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 01.03.2009.
01.03.200702.03.200917.07.200931.12.201105.04.201212.12.201230.07.201401.05.201620.02.202330.06.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3. Verfahren
3.1. Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92
3.1.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Ausfuhr von in Abschnitt 1.2. angeführten Kulturgütern darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") vorliegt. Es gibt drei Arten von EU-Ausfuhrgenehmigungen:
1.die normale Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.2., Muster A.1. der Anlage 1);
2.die spezifische offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.3., Muster A.2. der Anlage 1);
3.die allgemeine offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.4., Muster A.3. der Anlage 1);
(2) Diese Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") wird von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt und gilt in der ganzen Gemeinschaft, wobei der Vordruck, auf dem die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, dem Muster A.1., A.2. oder A.3. der Anlage 1 entsprechen und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt werden muss. Sie ist der für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorzulegen und bildet eine erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK.
(3) Die Liste der Genehmigungsstellen wird von der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Anlage 3 enthält diese Informationen.
(4) Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Dokument vorgelegt wird, eine Übersetzung in die Amtssprache dieses Mitgliedstaates verlangen, wobei der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung zu tragen hat. Von dieser Ermächtigung ist immer dann Gebrauch zu machen, wenn aus der Ausfuhrgenehmigung nicht alle benötigten Angaben mit Sicherheit verständlich zu entnehmen sind.
(5) Der Vordruck wird üblicherweise auf mechanischem oder elektronischem Wege ausgefüllt; er kann jedoch auch handschriftlich in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden. Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.
(6) Für jede Sendung von Kulturgütern wird grundsätzlich eine getrennte Ausfuhrgenehmigung erteilt, wobei nach der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Begriff "Sendung" jedoch ein einzelnes Kulturgut oder mehrere Kulturgüter bedeuten kann.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 01.03.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF