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Findok · Richtlinien

VB-0500

3. Verfahren

überholte Fassung (bis 30.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0102-IV/8/2009gilt ab 17.07.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2009 bis 30.12.2011.

Wortlaut laut Findok

3. Verfahren 3.1. Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 3.1.1. Allgemeine Bestimmungen (1) Die Ausfuhr von in Abschnitt 1.2. angeführten Kulturgütern darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") vorliegt. Es gibt drei Arten von EU-Ausfuhrgenehmigungen: 1.die normale Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.2., Muster A.1. der Anlage 1); 2.die spezifische offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.3., Muster A.2. der Anlage 1); 3.die allgemeine offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.4., Muster A.3. der Anlage 1); (2) Diese Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") wird von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt und gilt in der ganzen Gemeinschaft, wobei der Vordruck, auf dem die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, dem Muster A.1., A.2. oder A.3. der Anlage 1 entsprechen und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt werden muss. Sie ist der für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorzulegen und bildet eine erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK. (3) Die aktuelle Liste der Genehmigungsstellen wird von der Kommissionist im Amtsblatt CC 164 veröffentlichtvom 16. Die Anlage 3 enthält diese InformationenJuli 2009 veröffentlicht. (4) Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Dokument vorgelegt wird, eine Übersetzung in die Amtssprache dieses Mitgliedstaates verlangen, wobei der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung zu tragen hat. Von dieser Ermächtigung ist immer dann Gebrauch zu machen, wenn aus der Ausfuhrgenehmigung nicht alle benötigten Angaben mit Sicherheit verständlich zu entnehmen sind. (5) Der Vordruck wird üblicherweise auf mechanischem oder elektronischem Wege ausgefüllt; er kann jedoch auch handschriftlich in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden. Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. (6) Für jede Sendung von Kulturgütern wird grundsätzlich eine getrennte Ausfuhrgenehmigung erteilt, wobei nach der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Begriff "Sendung" jedoch ein einzelnes Kulturgut oder mehrere Kulturgüter bedeuten kann.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0102-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 18)
Gültig
17.07.2009 bis 30.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF