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Findok · Richtlinien

VB-0500

1. Gegenstand

überholte Fassung (bis 29.06.2025)Richtlinie2023-0.140.248gilt ab 31.12.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2021 bis 29.06.2025.

Wortlaut laut Findok

1. Gegenstand 1.1. Abgrenzung zwischen EU-Recht und österreichischem Recht 1. Kulturgut nach EU-Recht: Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (siehe Abschnitt 1.2.) werden die Kategorien von Kulturgütern eindeutig festgelegt, die im Handel mit Drittländern eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Ausfuhr von diesen Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Anlage 1, Muster A.1., A.2. oder A.3.) vorliegt, wobei diese Ausfuhrgenehmigung (welche von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wird) in der ganzen Union gilt. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.1. Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Ausfuhrbeschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland. Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut (Abschnitt 3.1.) sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland. Kulturgut nach EU-Recht unterliegt den Beschränkungen bei einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaatnur dann, wenn es sich zugleich um Kulturgut nach österreichischem Recht (siehe Abschnitt 1.3.) handelt. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2. 2. Kulturgut nach österreichischem Recht: Im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes werden jene Kategorien von Kulturgütern bestimmt, die bei der Verbringung über die österreichische Staatsgrenze (dieser Vorgang wird im Sinne des Denkmalschutzgesetzes als "Ausfuhr" bezeichnet) einer Genehmigung bedürfen (siehe Abschnitt 1.3.). Dabei erfolgte auch eine Angleichung des nationalen Kulturgutbegriffes an den Kulturgutbegriff nach EU-Recht. Eine Abweichung besteht lediglich bei Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, und bei Archivalien. Dieses Kulturgut fällt auch dann unter die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, wenn es nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannt ist. Hinsichtlich des Verfahrens sind dabei folgende Fälle zu unterscheiden: a)Soweit die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 einer Genehmigung bedarf, ist eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.) und eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (siehe Anlage 1, Muster A.1., A.2. oder A.3.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.1.und nach Abschnitt 3.2. b)Soweit die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union nur nach dem Denkmalschutzgesetz (und nicht auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009) genehmigungspflichtig ist, sind Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2. c)Soweit die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig ist, sind Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2. Da die Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland auf die Beschränkungen nach dem Denkmalschutzgesetz keine Auswirkungen. 3. nicht genanntes Kulturgut: Kulturgut, das weder unter Abschnitt 1.2. noch Abschnitt 1.3. fällt, sondern nationales Kulturgut eines anderen Mitgliedstaates ist, unterliegt bei direkter Ausfuhr aus Österreich gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 nicht den Beschränkungen für Kulturgut. Wenn Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der Beschränkungen bestehen, wäre vor der Abfertigung mit dem Bundesdenkmalamt (zuständige Abteilungen siehe Abschnitt 3.2. Abs. 1), im Falle von Archivalien dem Österreichischen Staatsarchiv [1030 Wien, Nottendorfergasse 2, Tel. (01) 795 40] Rücksprache zu halten bzw. die Beibringung einer Bestätigung über die Genehmigungsfreiheit zu veranlassen (siehe Abschnitt 3.2.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.140.248
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
15, 16 (geltend: 18)
Gültig
31.12.2021 bis 29.06.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF