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Findok · Richtlinien

VB-0500

1. Gegenstand

überholte Fassung (bis 30.12.2017)RichtlinieBMF-010311/0057-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.12.2017.

Wortlaut laut Findok

1. Gegenstand 1.1. Abgrenzung zwischen EU-Recht und österreichischem Recht 1. Kulturgut nach EU-Recht: Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (siehe Abschnitt 1.2.) werden die Kategorien von Kulturgütern eindeutig festgelegt, die im Handel mit Drittländern eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Ausfuhr von diesen Kulturgütern aus dem Zollgebiet der GemeinschaftUnion darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Anlage 1, Muster A.1., A.2. oder A.3.) vorliegt, wobei diese Ausfuhrgenehmigung (welche von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wird) in der ganzen GemeinschaftUnion gilt. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.1. Kulturgut nach EU-Recht unterliegt den Beschränkungen bei einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaatnur dann, wenn es sich zugleich um Kulturgut nach österreichischem Recht (siehe Abschnitt 1.3.) handelt. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2. 2. Kulturgut nach österreichischem Recht: Im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes werden jene Kategorien von Kulturgütern bestimmt, die bei der Verbringung über die österreichische Staatsgrenze (dieser Vorgang wird im Sinne des Denkmalschutzgesetzes als "Ausfuhr" bezeichnet) einer BewilligungGenehmigung bedürfen (siehe Abschnitt 1.3.). Dabei erfolgte auch eine Angleichung des nationalen Kulturgutbegriffes an den Kulturgutbegriff nach EU-Recht. Eine Abweichung besteht lediglich bei Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, und bei Archivalien. Dieses Kulturgut fällt auch dann unter die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, wenn es nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannt ist. Hinsichtlich des Verfahrens sind dabei folgende Fälle zu unterscheiden: a)Soweit die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der GemeinschaftUnion auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 einer Genehmigung bedarf, sind gesonderte Bewilligungenist eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetznicht (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.) und eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (siehe Anlage 1, Muster A.1., A.2. oder A.3.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.1.und nach Abschnitt 3.2. b)Soweit die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der GemeinschaftUnion nur nach dem Denkmalschutzgesetz (und nicht auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009) bewilligungspflichtiggenehmigungspflichtig ist, sind BewilligungenGenehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.22.1., oder B.32.2., evB.2.3., B.43.1. oder B.3.2.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2. c)Soweit die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach dem Denkmalschutzgesetz bewilligungspflichtiggenehmigungspflichtig ist, sind BewilligungenGenehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.22.1., oder B.32.2., evB.2.3., B.43.1. oder B.3.2.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2. 3. nicht genanntes Kulturgut Kulturgut, das weder unter Abschnitt 1.2. noch Abschnitt 1.3. fällt, sondern nationales Kulturgut eines anderen Mitgliedstaates ist, unterliegt bei direkter Ausfuhr aus Österreich gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 nicht den Beschränkungen für Kulturgut. Wenn Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der Beschränkungen bestehen, wäre vor der Abfertigung mit dem Bundesdenkmalamt [1014 Wien, Hofburg, Schweizerhof, Säulenstiege, Tel. (01) 534 15]zuständige Abteilungen siehe Abschnitt 3.2.bzw Abs. seinen Landeskonservatoraten1), im Falle von Archivalien dem Österreichischen Staatsarchiv [1030 Wien, Nottendorfergasse 2, Tel. (01) 795 40] Rücksprache zu halten bzw. die Beibringung einer Bestätigung über die BewilligungsfreiheitGenehmigungsfreiheit zu veranlassen (siehe Abschnitt 3.2.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0057-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 30.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF