Findok · Richtlinien
VB-0500
1. Gegenstand
geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
01.03.200702.03.200931.12.201105.04.201212.12.201201.05.201631.12.201731.12.202130.06.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1. Gegenstand
1.1. Abgrenzung zwischen EU-Recht und österreichischem Recht
1.1.Kulturgut nach EU-Recht:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (siehe Abschnitt 1.2.) werden die Kategorien von Kulturgütern eindeutig festgelegt, die im Handel mit Drittländern eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Ausfuhr von diesen Kulturgütern aus dem Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Anlage 1, Muster A.1., A.2. oder A.3.) vorliegt, wobei diese Ausfuhrgenehmigung (welche von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wird) in der ganzen Union gilt. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.1.
Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Ausfuhrbeschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut (Abschnitt 3.1.) sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland.
Kulturgut nach EU-Recht unterliegt den BeschränkungenAusfuhrbeschränkungen bei einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn es sich zugleich um Kulturgut nach österreichischem Recht (siehe Abschnitt 1.3.) handelt. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2.
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 (siehe Abschnitt 1.4) werden die Kategorien von Kulturgütern festgelegt, für die gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern gelten, um einen wirksamen Schutz vor dem illegalen Handel mit Kulturgütern, ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung sicherzustellen. Die Einfuhr von diesen Kulturgütern ins Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn sie nicht aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unter Verstoß gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entfernt wurden. Die Einfuhr von Kulturgütern, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 in Teil B angeführt sind, ins Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Einfuhrgenehmigung vorliegt, wobei diese Einfuhrgenehmigung (welche von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wird) in der ganzen Union gilt. Die Einfuhr von Kulturgütern, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 in Teil C angeführt sind, ins Zollgebiet der Union darf nur erfolgen, wenn eine Erklärung des Einführers vorliegt.
Kulturgut nach EU-Recht kann auch unter das Kulturgüterrückgabegesetz fallen, wenn das Kulturgut
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
aus einem Staat, der das UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder es angenommen hat und für den es völkerrechtlich verbindlich ist (Vertragsstaat),
unrechtmäßig verbracht wurde und diese Verbringung auch im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich unrechtmäßig wäre (siehe Abschnitt 2.3).
2.Kulturgut nach österreichischem Recht:Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz:
Im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes werden jene Kategorien von Kulturgütern bestimmt, die bei der Verbringung über die österreichische Staatsgrenze (dieser Vorgang wird im Sinne des Denkmalschutzgesetzes als "Ausfuhr" bezeichnet) einer Genehmigung bedürfen (siehe Abschnitt 1.3.). Dabei erfolgte auch eine Angleichung des nationalen Kulturgutbegriffes an den Kulturgutbegriff nach EU-Recht. Eine Abweichung besteht lediglich bei Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, und bei Archivalien. Dieses Kulturgut fällt auch dann unter die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, wenn es nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannt ist. Hinsichtlich des Verfahrens sind dabei folgende Fälle zu unterscheiden:
a)Soweit die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 einer Genehmigung bedarf, ist eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.) und eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (siehe Anlage 1, Muster A.1., A.2. oder A.3.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.1. und nach Abschnitt 3.2.
b)Soweit die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union nur nach dem Denkmalschutzgesetz (und nicht auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009) genehmigungspflichtig ist, sind Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2.
c)Soweit die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig ist, sind Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.) erforderlich. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach Abschnitt 3.2.
Da die Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz sowohl im Warenverkehr mit Drittstaaten als auch innerhalb der Union gleichermaßen gelten, hat das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland auf die Beschränkungen nach dem Denkmalschutzgesetz keine Auswirkungen.
3.Kulturgut nach dem Kulturgüterrückgabegesetz:
Als "Kulturgut" im Sinne des Kulturgüterrückgabegesetzes gilt ein Gegenstand, der
1.nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder
2.nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.
Die Einfuhr eines Kulturgutes nach Österreich ist unrechtmäßig und verboten, wenn das Kulturgut aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat unrechtmäßig verbracht wurde und diese Verbringung auch im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich unrechtmäßig wäre.
Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es
1.nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
a) entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder
b) entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1,
ausgeführt wurde oder
2.nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
a) ohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens oder
b) infolge eines Diebstahls im Sinne des Art. 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommens
ausgeführt wurde oder
3.nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.
4.3.nicht genanntes Kulturgut:
Kulturgut, das weder unter Abschnitt 1.2. noch Abschnitt 1.3. fällt, sondern nationales Kulturgut eines anderen Mitgliedstaates ist, unterliegt bei direkter Ausfuhr aus Österreich gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 nicht den BeschränkungenAusfuhrbeschränkungen für Kulturgut.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der Beschränkungen bestehen, wäre vor der Abfertigung mit dem Bundesdenkmalamt (zuständige Abteilungen siehe Abschnitt 3.2. Abs. 1), im Falle von Archivalien dem Österreichischen Staatsarchiv [1030 Wien, Nottendorfergasse 2, Tel. (01) 795 40] Rücksprache zu halten bzw. die Beibringung einer Bestätigung über die Genehmigungsfreiheit zu veranlassen (siehe Abschnitt 3.2.). Das Bundesdenkmalamt bzw. im Falle von Archivalien das Österreichische Staatsarchiv ist auch zu befassen wenn Zweifel bestehen, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 2.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.522.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF