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Findok · Richtlinien

VB-0500

1.3. Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz

überholte Fassung (bis 01.07.2025)Richtlinie2025-0.445.958gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 01.07.2025.

Wortlaut laut Findok

1.3. Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz 1.3.1. Allgemeine Bestimmungen (1) Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland. (2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. (3) Gemäß § 1 Abs. 11 DMSG sind die Begriffe "Denkmal" und "Kulturgut" gleichbedeutend, desgleichen "öffentliches Interesse" und "nationales Interesse". (4) Gemäß § 16 Abs. 1 DMSG ist die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne BewilligungGenehmigung oder Bestätigung nicht gestattet, wenn es sich 1.um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet wurde (siehe Abschnitt 1.3.2.), 2.gemäß der Verordnung, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes keiner BewilligungGenehmigung bedürfen, um jenes Kulturgut handelt, das für die Ausfuhr einer BewilligungGenehmigung bedarf (siehe Abschnitt 1.3.3.), oder 3.um Archivalien (siehe Abschnitt 1.3.4.) handelt, es sei denn, es liegt eine sonstige sachliche (siehe Abschnitt 1.3.5.) oder persönliche Ausnahme (siehe Abschnitt 1.3.6.) vor.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.958
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 01.07.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF