Findok · Richtlinien
VB-0500
1.3. Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
überholte Fassung (bis 04.04.2012)RichtlinieBMF-010311/0133-IV/8/2011gilt ab 31.12.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2011 bis 04.04.2012.
Wortlaut laut Findok
1.3. Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
1.3.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Gemäß § 1 Abs. 11 DMSG sind die Begriffe "Denkmal" und "Kulturgut" gleichbedeutend, desgleichen "öffentliches Interesse" und "nationales Interesse".
(4) Gemäß § 16 Abs. 1 DMSG ist die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung oder Bestätigung nicht gestattet, wenn es sich
1.um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet wurde (siehe Abschnitt 1.3.2..),
2.gemäß der Verordnung, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des DenkmalschutzgesetzesDenkmalschutzgesetzeshttp://localhost:9091/javalink?art=BG&id=1014300&ida=DMSG&gueltig=20111227&hz_id=1014300 keiner Bewilligung bedürfen, um jenes Kulturgut handelt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf (siehe Abschnitt 1.3.3..), oder
3.um Archivalien (siehe Abschnitt 1.3.4..)
handelt, es sei denn, es liegt eine sonstige sachliche (siehe Abschnitt 1.3.5..) oder persönliche Ausnahme (siehe Abschnitt 1.3.6..) vor.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0133-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 31.12.2011 bis 04.04.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF