Findok · Richtlinien
VB-0500
1.3. Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 02.07.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Wortlaut laut Findok
1.3. Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
1.3.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Gemäß § 116 Abs. 111 DMSGsind die Begriffe "Denkmal" und "Kulturgut" gleichbedeutendKulturgüter bewegliche Denkmale, desgleichen "öffentliches Interesse"einschließlich Bestandteile und "nationales Interesse".Zubehör von unbeweglichen sowie Archivalien
(4) Gemäß § 16 Abs. 12 DMSG ist die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Genehmigung oder Bestätigung nicht gestattet, wenn es sich
1.um Kulturgut, dases unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereitsVerwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet wurdeist (siehe Abschnitt 1.3.2.),
2.gemäß der Verordnung, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden,es die auf GrundWert- und Altersgrenzen in der Bestimmungen desjeweiligen Warengruppe Denkmalschutzgesetzes keiner Genehmigung bedürfen, um jenes Kulturgutder Verordnung gemäß §16 Abs. 3 DMSG handelt, das für die Ausfuhr einer Genehmigung bedarfüberschreitet (siehe Abschnitt 1.3.3.), oder
3.es sich um Archivalien handelt(siehe Abschnitt 1.3.4.)
handelt, es sei denn, es liegt eine sonstige sachliche (siehe Abschnitt 1.3.5.) oder persönliche Ausnahme (siehe Abschnitt 1.3.6.) vor.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.522.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF