Findok · Richtlinien
VB-0500
3.2. Ausfuhr von Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
überholte Fassung (bis 30.12.2017)RichtlinieBMF-010311/0057-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.12.2017.
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausfuhr von Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
(1) Gemäß § 16 Abs. 1 DMSG ist die Ausfuhr von Kulturgut nur zulässig, wenn
eine Ausfuhrgenehmigung
entweder des Bundesdenkmalamtes (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7560"), wobei diese Genehmigung erteilt wird durch
die Abteilung für bewegliche Denkmale - Internationaler Kulturgütertransfer, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, Tel. (01) 534 15,
die Abteilung für Kärnten, Alter Platz 30, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463 55 630,
die Abteilung für Oberösterreich, Rainerstraße 11, 4020 Linz, Tel. 0732 664 421,
eine Ausfuhrbewilligung (siehedie Abteilung für Anlage 2Salzburg, Muster B.1.Sigmund-Haffner-Gasse 8/II, B.2., oder B.3.5020 Salzburg, evTel. B.4.) entweder des 0662 848 345Bundesdenkmalamtes (dazu gehören auch seine Landeskonservatorate in Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7560") oder im Fall von Archivalien des Österreichischen Staatsarchivs (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7561")
die Abteilung für Steiermark, Schubertstraße 73, 8010 Graz, Tel. 0316 367 256,
die Abteilung für Tirol, Burggraben 31, 6020 Innsbruck, Tel. 0512 582 932, oder
die Abteilung für Vorarlberg, Amtsplatz 1, 6900 Bregenz, Tel. 05574 421 01,
oder
im Fall von Archivalien des Österreichischen Staatsarchivs, Nottendorfergasse 2, 1030 Wien, Tel. (01) 795 40 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7561")
oder
eine Bestätigung dieser Behörden über die Ausfuhrfreiheit nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.54., ev. B.65.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7560" bzw. "7561")
vorliegt.
(2) Die Gültigkeitsdauer dieser Unterlagen ist wie folgt festgelegt:
a)AusfuhrbewilligungenAusfuhrgenehmigungen für endgültige Ausfuhren (siehe Anlage 2, Muster B.1.) gelten jeweils fünf Jahre nach Ausstellungsdatum und können (auch mehrmals) um jeweils drei Jahre verlängert werden;
b)AusfuhrbewilligungenAusfuhrgenehmigungen für vorübergehende Ausfuhren (siehe Anlage 2, Muster B.22.1., B.2.2. oder B.2.3.) und AusfuhrbewilligungenAusfuhrgenehmigungen für Wiederausfuhren (siehe Anlage 2, Muster B.33.1. oder B.3.2.) können auf längstens fünfzehn Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung (auch mehrmals) um weitere fünfzehn Jahre (bei Archivalien ein Jahr) möglich ist. In Ausnahmefällen können aber auch Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden;
c)Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit (siehe Anlage 2, Muster B.54.) gelten jeweils fünf Jahre nach Ausstellungsdatum und können (auch mehrmals) um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Beurteilung, ob ein Gegenstand Kulturgut ist, obliegt dem Bundesdenkmalamt (1014 Wien, Hofburg, Schweizerhof, Säulenstiege, Telzuständige Abteilungen siehe Abs. (011) 534 15) bzw. seinen Landeskonservatoraten, im Falle von Archivalien dem Österreichischen Staatsarchiv (1030 Wien, Nottendorfergasse 2, Tel. (01) 795 40). In Zweifelsfällen ist die Vorlage einer Bestätigung dieser Behörden über die Ausfuhrfreiheit zu verlangen.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass von der zuständigen Stelle nach Abs. 3 sowohl Ausfuhrgenehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1081/2012 auf Formularen gemäß Muster A.1., A.2. oder A.3. der Anlage 1 ausgestellt werden (Ausfuhr in einen Drittstaat), als auch nationale Genehmigungen auf Formularen gemäß Muster B.1., B.22.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.33.2. der Anlage 1 für den Austritt in einen anderen Mitgliedstaat.
(5) Die AusfuhrbewilligungAusfuhrgenehmigung bzw. die Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit des Bundesdenkmalamtes (seiner Landeskonservatorate) oder des Österreichischen Staatsarchivs bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Art. 62 Abs. 2 ZKArtikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben.
(6) Die BewilligungenGenehmigungen und Bestätigungen sind auf Grund der darin enthaltenen Beschreibungen und allenfalls angeschlossener Lichtbilder auf ihre Übereinstimmung mit den zur Ausfuhr gestellten Waren, die auch noch vom Bundesdenkmalamt (seinen Landeskonservatoraten) - etwa mit einer Stampiglie - gekennzeichnet werden, zu überprüfen.
(7) Wenn Zweifel an der Übereinstimmung bestehen, ist vor der Abfertigung zur Ausfuhr das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, von der die Dokumente bzw. Kennzeichnungen herzurühren scheinen.
(8) Die ausgeführten Waren sind auf der BewilligungGenehmigung bzw. Bestätigung abzuschreiben. Erschöpfte AusfuhrbewilligungenAusfuhrgenehmigungen bzw. Bestätigungen über die Ausfuhrfreiheit sind einzuziehen und monatlich gesammelt der Stelle, die sie ausgestellt hat, zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0057-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.12.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF