Findok · Richtlinien
VB-0500
3.2. Ausfuhr von Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
überholte Fassung (bis 19.02.2023)Richtlinie2021-0.777.961gilt ab 31.12.2017
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2017 bis 19.02.2023.
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausfuhr von Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
(1) Gemäß § 16 Abs. 1 DMSG ist die Ausfuhr von Kulturgut nur zulässig, wenn
eine Ausfuhrgenehmigung
entweder des Bundesdenkmalamtes (siehe Anlage 2, Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7560"), wobei diese Genehmigung erteilt wird durch
die Abteilung für bewegliche Denkmale - Internationaler Kulturgütertransfer, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, Tel. (01) 534 15,
die Abteilung für Kärnten, Alter Platz 30, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463 55 630,
die Abteilung für Oberösterreich, Rainerstraße 11, 4020 Linz, Tel. 0732 664 421,
die Abteilung für Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 8/II, 5020 Salzburg, Tel. 0662 848 345,
die Abteilung für Steiermark, Schubertstraße 73, 8010 Graz, Tel. 0316 367 256,
die Abteilung für Tirol, Burggraben 31, 6020 Innsbruck, Tel. 0512 582 932, oder
die Abteilung für Vorarlberg, Amtsplatz 1, 6900 Bregenz, Tel. 05574 421 01,
oder
im Fall von Archivalien des Österreichischen Staatsarchivs, Nottendorfergasse 2, 1030 Wien, Tel. (01) 795 40 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7561")
oder
eine Bestätigung dieser Behörden über die Ausfuhrfreiheit nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster B.4., ev. B.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7560" bzw. "7561")
vorliegt.
(2) Die Gültigkeitsdauer dieser Unterlagen ist wie folgt festgelegt:
a)Ausfuhrgenehmigungen für endgültige Ausfuhren (siehe Anlage 2, Muster B.1.) gelten jeweils fünf Jahre nach Ausstellungsdatum und können (auch mehrmals) um jeweils drei Jahre verlängert werden;
b)Ausfuhrgenehmigungen für vorübergehende Ausfuhren (siehe Anlage 2, Muster B.2.1., B.2.2. oder B.2.3.) und Ausfuhrgenehmigungen für Wiederausfuhren (siehe Anlage 2, Muster B.3.1. oder B.3.2.) können auf längstens zehnfünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung (auch mehrmals) um weitere zehnfünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) möglich ist. In Ausnahmefällen können aber auch Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden;
c)Genehmigungen der Wiederausfuhr (siehe Anlage 2, Muster B.3.1. oder B.3.2.) können auch nur befristet erteilt werden, die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. In Ausnahmefällen können aber auch Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden;
cd)Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit (siehe Anlage 2, Muster B.4.) gelten jeweils fünf Jahre nach Ausstellungsdatum und können (auch mehrmals) um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Beurteilung, ob ein Gegenstand Kulturgut ist, obliegt dem Bundesdenkmalamt (zuständige Abteilungen siehe Abs. 1), im Falle von Archivalien dem Österreichischen Staatsarchiv (1030 Wien, Nottendorfergasse 2, Tel. (01) 795 40). In Zweifelsfällen ist die Vorlage einer Bestätigung dieser Behörden über die Ausfuhrfreiheit zu verlangen.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass von der zuständigen Stelle nach Abs. 3 sowohl Ausfuhrgenehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1081/2012 auf Formularen gemäß Muster A.1., A.2. oder A.3. der Anlage 1 ausgestellt werden (Ausfuhr in einen Drittstaat), als auch nationale Genehmigungen auf Formularen gemäß Muster B.1., B.2.1., B.2.2., B.2.3., B.3.1. oder B.3.2. der Anlage 1.
(5) Die Ausfuhrgenehmigung bzw. die Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit des Bundesdenkmalamtes oder des Österreichischen Staatsarchivs bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben.
(6) Die Genehmigungen und Bestätigungen sind auf Grund der darin enthaltenen Beschreibungen und allenfalls angeschlossener Lichtbilder auf ihre Übereinstimmung mit den zur Ausfuhr gestellten Waren, die auch noch vom Bundesdenkmalamt - etwa mit einer Stampiglie - gekennzeichnet werden, zu überprüfen.
(7) Wenn Zweifel an der Übereinstimmung bestehen, ist vor der Abfertigung zur Ausfuhr das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, von der die Dokumente bzw. Kennzeichnungen herzurühren scheinen.
(8) Die ausgeführten Waren sind auf der Genehmigung bzw. Bestätigung abzuschreiben. Erschöpfte Ausfuhrgenehmigungen bzw. Bestätigungen über die Ausfuhrfreiheit sind einzuziehen und monatlich gesammelt der Stelle, die sie ausgestellt hat, zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.777.961
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15 (geltend: 18)
- Gültig
- 31.12.2017 bis 19.02.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF