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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.2. Ausfuhr von Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz

überholte Fassung (bis 01.03.2009)RichtlinieBMF-010311/0045-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 01.03.2009.

Wortlaut laut Findok

3.2. Ausfuhr von Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz (1) Gemäß § 16 Abs. 1 DMSG ist die Ausfuhr von Kulturgut nur zulässig, wenn eine Ausfuhrbewilligung (siehe Anlage 2, Muster 1., 2., oder 3., ev. 4.) entweder des Bundesdenkmalamtes (dazu gehören auch seine Landeskonservatorate in Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7560") oder im Fall von Archivalien des Österreichischen Staatsarchivs (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7561") oder eine Bestätigung dieser Behörden über die Ausfuhrfreiheit nach dem Denkmalschutzgesetz (siehe Anlage 2, Muster 5., ev. 6.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7560" bzw. "7561") vorliegt. (2) Die Gültigkeitsdauer dieser Unterlagen ist wie folgt festgelegt: a)Ausfuhrbewilligungen für endgültige Ausfuhren (siehe Anlage 2, Muster 1.) gelten jeweils fünf Jahre nach Ausstellungsdatum und können (auch mehrmals) um jeweils drei Jahre verlängert werden; b)Ausfuhrbewilligungen für vorübergehende Ausfuhren (siehe Anlage 2, Muster 2.) und Ausfuhrbewilligungen für Wiederausfuhren (siehe Anlage 2, Muster 3.) können auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) möglich ist. In Ausnahmefällen können aber auch Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden; c)Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit (siehe Anlage 2, Muster 5.) gelten jeweils fünf Jahre nach Ausstellungsdatum und können (auch mehrmals) um jeweils drei Jahre verlängert werden. (3) Die Beurteilung, ob ein Gegenstand Kulturgut ist, obliegt dem Bundesdenkmalamt (1014 Wien, Hofburg, Schweizerhof, Säulenstiege, Tel. (01) 534 15) bzw. seinen Landeskonservatoraten, im Falle von Archivalien dem Österreichischen Staatsarchiv (1030 Wien, Nottendorfergasse 2, Tel. (01) 795 40). In Zweifelsfällen ist die Vorlage einer Bestätigung dieser Behörden über die Ausfuhrfreiheit zu verlangen. (4) Es wird darauf hingewiesen, dass von der zuständigen Stelle nach Abs. 3 sowohl Ausfuhrgenehmigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 auf Formularen gemäß Muster A.1., A.2. oder A.3. der Anlage 1 ausgestellt werden (Ausfuhr in einen Drittstaat), als auch nationale Genehmigungen auf Formularen gemäß Muster B.1., B.2. oder B.3. der Anlage 1 für den Austritt in einen anderen Mitgliedstaat. (5) Die Ausfuhrbewilligung bzw. die Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit des Bundesdenkmalamtes (seiner Landeskonservatorate) oder des Österreichischen Staatsarchivs bildet eine erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK. (6) Die Bewilligungen und Bestätigungen sind auf Grund der darin enthaltenen Beschreibungen und allenfalls angeschlossener Lichtbilder auf ihre Übereinstimmung mit den zur Ausfuhr gestellten Waren, die auch noch vom Bundesdenkmalamt (seinen Landeskonservatoraten) - etwa mit einer Stampiglie - gekennzeichnet werden, zu überprüfen. (7) Wenn Zweifel an der Übereinstimmung bestehen, ist vor der Abfertigung zur Ausfuhr das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, von der die Dokumente bzw. Kennzeichnungen herzurühren scheinen. (8) Die ausgeführten Waren sind auf der Bewilligung bzw. Bestätigung abzuschreiben. Erschöpfte Ausfuhrbewilligungen bzw. Bestätigungen über die Ausfuhrfreiheit sind einzuziehen und monatlich gesammelt der Stelle, die sie ausgestellt hat, zu übermitteln.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 18)
Gültig
01.03.2007 bis 01.03.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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