Findok · Richtlinien
VB-0332
2. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 20.09.2011)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2010gilt ab 27.03.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0332
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.03.2010 bis 20.09.2011.
Wortlaut laut Findok
2. Ausnahmen
2.1. Einfuhren mit Bescheinigungen
(1) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in der Anlage 1 angeführten Waren nicht, wenn die Waren von folgenden Tieren stammen:
a)Wildtiere, die
in einem Land gefangen wurden, das in der Anlage 2 genannt ist und es sich um eine der neben dem jeweiligen Land angegebenen Tierarten handelt oder
in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft gefangen wurden oder
b)in Gefangenschaft geborene und aufgezogene Tiere aus allen Staaten.
(2) Als Nachweis des Vorliegens einer der in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbestände ist eine von einer Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellte "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" vorzulegen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7360"). Diese Bescheinigung muss dem Muster in Anlage 3 entsprechen und ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen und auszufüllen. Bei Bedarf kann eine deutsche Übersetzung verlangt werden.
(3) Die Daten der Bescheinigung gemäß Abs. 2 sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Teilabschreibungen von solchen Bescheinigungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigungen sind - auch wenn sie noch nicht erschöpft sind - einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen.
(4) Bei der Abfertigung
a)zum Zolllagerverfahren,
b)zur aktiven Veredelung,
c)zum Umwandlungsverfahren,
d)zur vorübergehenden Verwendung oder
e)zum Versandverfahren
sind die vorgelegten Bescheinigungen ebenfalls einzuziehen. Der Partei ist eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung zu übergeben. Diese beglaubigte Kopie ist bei einer anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder gegebenenfalls bei einer Wiederausfuhr) vorzulegen und durch das Zollamt einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen.
(5) Sofern eine Einfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (siehe Abschnitt 4 der Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330 Abschnitt 4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400") vorgelegt wird, ersetzt diese die "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates".
2.2. Generelle Ausnahmen
(1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in Anlage 1 angeführten Waren nicht
a)für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, sofern der Anmelder schriftlich erklärt, dass die Waren nicht zum Verbleib in der Gemeinschaft bestimmt sind, sondern anschließend wieder ausgeführt werden sollen (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7361"), oder
b)für Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7379") oder
c)in Fällen, in denen Pelze und daraus gefertigte Waren nach passiver Veredelung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Veredelungserzeugnisse aus Pelzen oder Waren gefertigt wurden, die ursprünglich aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt wurden (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7379") oder
d)für Waren, die im Versandverfahren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden (Durchfuhr).
(2) Die Vorlage von "Bescheinigungen über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" ist in den Fällen des Abs. 1 nicht erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0036-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27095
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 6)
- Gültig
- 27.03.2010 bis 20.09.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF