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Findok · Richtlinien

VB-0332

2. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0098-IV/8/2011gilt ab 21.09.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0332

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2011 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

2. Ausnahmen 2.1. Einfuhren mit Bescheinigungen (1) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in der Anlage 1 angeführten Waren nicht, wenn die Waren von folgenden Tieren stammen: a)Wildtiere, die in einem Land gefangen wurden, das in der Anlage 2 genannt ist und es sich um eine der neben dem jeweiligen Land angegebenen Tierarten handelt oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft gefangen wurden oder b)in Gefangenschaft geborene und aufgezogene Tiere aus allen Staaten. (2) Als Nachweis des Vorliegens einer der in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbestände ist eine von einer Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellte "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" vorzulegen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7360C056"). Diese Bescheinigung muss dem Muster in Anlage 3 entsprechen und ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen und auszufüllen. Bei Bedarf kann eine deutsche Übersetzung verlangt werden. (3) Die Daten der Bescheinigung gemäß Abs. 2 sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Teilabschreibungen von solchen Bescheinigungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigungen sind - auch wenn sie noch nicht erschöpft sind - einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. (4) Bei der Abfertigung a)zum Zolllagerverfahren, b)zur aktiven Veredelung, c)zum Umwandlungsverfahren, d)zur vorübergehenden Verwendung oder e)zum Versandverfahren sind die vorgelegten Bescheinigungen ebenfalls einzuziehen. Der Partei ist eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung zu übergeben. Diese beglaubigte Kopie ist bei einer anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder gegebenenfalls bei einer Wiederausfuhr) vorzulegen und durch das Zollamt einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. (5) Sofern eine Einfuhrgenehmigung gemäß der VerordnungVerordnung (EG) Nr. 338/97 (EG) Nr. 338/97 (siehe VB-0330 Abschnitt 4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400C638") vorgelegt wird, ersetzt diese die "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates". 2.2. Generelle Ausnahmen (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in Anlage 1 angeführten Waren nicht a)für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, sofern der Anmelder schriftlich erklärt, dass die Waren nicht zum Verbleib in der Gemeinschaft bestimmt sind, sondern anschließend wieder ausgeführt werden sollen (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7361"), oder b)für Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7379") oder c)in Fällen, in denen Pelze und daraus gefertigte Waren nach passiver Veredelung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Veredelungserzeugnisse aus Pelzen oder Waren gefertigt wurden, die ursprünglich aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt wurden (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7379") oder d)für Waren, die im Versandverfahren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden (Durchfuhr). (2) Die Vorlage von "Bescheinigungen über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" ist in den Fällen des Abs. 1 nicht erforderlich. 2.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Beschränkung für die Einfuhr von Pelzen und daraus hergestellten Waren von bestimmten Wildtierarten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0332: Tellereisen" (VuB-Code "0332") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | C638 | Einfuhrgenehmigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES) | siehe Abschnitt 2.1. | C056 | Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates | siehe Abschnitt 2.1. | 7361 | Erklärung des Anmelders - Tellereisenverordnung | Codierung der Erklärung des Anmelders für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, dass die Waren nicht zum Verbleib in der Gemeinschaft bestimmt sind, sondern anschließend wieder ausgeführt werden sollen (siehe Abschnitt 2.2.) | 7379 | Ausnahme - Ware von VuB 0332 (Tellereisenverordnung) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.2.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2.1. und Anlage 1  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0098-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0036-IV/8/2007
Stammnummer
27095
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 6)
Gültig
21.09.2011 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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