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Findok · Richtlinien

VB-0332

2. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 26.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0036-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0332

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 26.03.2010.

Wortlaut laut Findok

2. Ausnahmen 2.1. Einfuhren mit Bescheinigungen (1) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in der Anlage 1 angeführten Waren nicht, wenn die Waren von folgenden Tieren stammen: a)Wildtiere, die in einem Land gefangen wurden, das in der Anlage 2 genannt ist und es sich um eine der neben dem jeweiligen Land angegebenen Tierarten handelt oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft gefangen wurden oder b)in Gefangenschaft geborene und aufgezogene Tiere aus allen Staaten. (2) Als Nachweis des Vorliegens einer der in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbestände ist eine von einer Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellte "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" vorzulegen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7360"). Diese Bescheinigung muss dem Muster in Anlage 3 entsprechen und ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen und auszufüllen. Bei Bedarf kann eine deutsche Übersetzung verlangt werden. (3) Die Daten der Bescheinigung gemäß Abs. 2 sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Teilabschreibungen von solchen Bescheinigungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigungen sind - auch wenn sie noch nicht erschöpft sind - einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. (4) Bei der Abfertigung a)zum Zolllagerverfahren, b)zur aktiven Veredelung, c)zum Umwandlungsverfahren, d)zur vorübergehenden Verwendung oder e)zum Versandverfahren sind die vorgelegten Bescheinigungen ebenfalls einzuziehen. Der Partei ist eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung zu übergeben. Diese beglaubigte Kopie ist bei einer anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder gegebenenfalls bei einer Wiederausfuhr) vorzulegen und durch das Zollamt einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. (5) Sofern eine Einfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (siehe Abschnitt 4 der Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400") vorgelegt wird, ersetzt diese die "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates".

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0036-IV/8/2007
Stammnummer
27095
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 6)
Gültig
01.03.2007 bis 26.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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