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Findok · Richtlinien

VB-0332

1. Begriffsbestimmungen und Verfahren

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0038-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0332

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen und Verfahren 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Tellereisen (1) Ein "Tellereisen" ist ein Gerät zum Festhalten oder Fangen von Tieren durch Bügel, die über einem Lauf oder mehreren Läufen der Tiere zuschnappen und so verhindern, dass das Tier sich befreit. (2) Obwohl die Verwendung von Tellereisen in der GemeinschaftUnion seit 1. Jänner 1995 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verboten ist, besteht für Tellereisen kein Einfuhrverbot. 1.1.2. Betroffene Tierarten (1) Der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 unterliegen folgende Tierarten: Biber: Castor canadensis Bisamratte: Ondatra zibethicus Dachs: Taxidea taxus Fichtenmarder: Martes americana Fischmarder: Martes pennanti Hermelin: Mustela erminea Luchs: Lynx canadensis Otter: Lutra canadensis Rotluchs: Felis rufus Steppenwolf: Canis latrans Waschbär: Procyon lotor Wolf: Canis lupus Zobel: Martes zibellina (2) Zum Teil unterliegen die genannten Tierarten auch den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (siehe Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330). 1.2. Verfahren 1.2.1. Einfuhrverbot (1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Abschnitt 2 zutrifft, ist die Einfuhr der in Anlage 1 angeführten Waren in die GemeinschaftUnion gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verboten, wenn diese Waren von den unter Abschnitt 1.1.2. genannten Tierarten stammen. (2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7379" anzugeben. 1.2.2. Anwendungszeitpunkt Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen dem Einfuhrverbot erst in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Zollamt zwecks Überführung in eine der nachstehend angeführten Zollverfahrensarten gestellt werden: a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, b)Zolllagerverfahren, c)aktive Veredelung, d)Umwandlungsverfahren, e)vorübergehende Verwendung oder fb)Versandverfahrenbesondere Verfahren, ausgenommen das Versandverfahren im Fall der Durchfuhr (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 1 Buchstabe d). 1.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0038-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0036-IV/8/2007
Stammnummer
27095
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF