Findok · Richtlinien
VB-0332
1. Begriffsbestimmungen und Verfahren
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0098-IV/8/2011gilt ab 21.09.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0332
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2011 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen und Verfahren
1.1. Begriffsbestimmungen
1.1.1. Tellereisen
(1) Ein "Tellereisen" ist ein Gerät zum Festhalten oder Fangen von Tieren durch Bügel, die über einem Lauf oder mehreren Läufen der Tiere zuschnappen und so verhindern, dass das Tier sich befreit.
(2) Obwohl die Verwendung von Tellereisen in der Gemeinschaft seit 1. Jänner 1995 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verboten ist, besteht für Tellereisen kein Einfuhrverbot.
1.1.2. Betroffene Tierarten
(1) Der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 unterliegen folgende Tierarten:
Biber: Castor canadensis
Bisamratte: Ondatra zibethicus
Dachs: Taxidea taxus
Fichtenmarder: Martes americana
Fischmarder: Martes pennanti
Hermelin: Mustela erminea
Luchs: Lynx canadensis
Otter: Lutra canadensis
Rotluchs: Felis rufus
Steppenwolf: Canis latrans
Waschbär: Procyon lotor
Wolf: Canis lupus
Zobel: Martes zibellina
(2) Zum Teil unterliegen die genannten Tierarten auch den Beschränkungen der VerordnungVerordnung (EG) Nr. 338/97 (EG) Nr. 338/97 (siehe Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330).
(3) Felle der in Abs. 1 genannten Wildkatzen (Luchs und Rotluchs) sowie Produkte, die solche Felle enthalten, unterliegen auch den Verboten der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (siehe Arbeitsrichtlinie Katzen- und Hundefelle, VB-0334).
1.2. Verfahren
1.2.1. Einfuhrverbot
(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Abschnitt 2 zutrifft, ist die Einfuhr der in Anlage 1 angeführten Waren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verboten, wenn diese Waren von den unter Abschnitt 1.1.2. genannten Tierarten stammen.
(2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7379" anzugeben.
1.2.2. Anwendungszeitpunkt
Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen dem Einfuhrverbot erst in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Zollamt zwecks Überführung in eine der nachstehend angeführten Zollverfahrensarten gestellt werden:
a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,
b)Zolllagerverfahren,
c)aktive Veredelung,
d)Umwandlungsverfahren,
e)vorübergehende Verwendung oder
f)Versandverfahren, ausgenommen im Fall der Durchfuhr (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 1 Buchstabe d).
1.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0098-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0036-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27095
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.09.2011 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF