Findok · Richtlinien
VB-0311
2.2.2. Kontrollbescheinigung
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2011gilt ab 04.09.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0311
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.09.2009 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
2.2.2. Kontrollbescheinigung
(1) Das Kontrollorgan ist befugt, die Waren vor ihrer Abfertigung durch die Zollbehörde auf ihre Vermarktungsnormen zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Kontrollorgan ist dabei ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zu entnehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung eines Drittlandes steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
(2) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine EG-Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7261") aus, in der bestätigt wird, dass die Einfuhr zulässig ist. In Österreich wird dafür der (entsprechend adaptierte) Vordruck "Kontrollbescheinigung für Obst und Gemüse" (siehedie in VB-0310 Anlage 12 - Arbeitsrichtlinie Qualitätskontrolle)enthaltene Kontrollbescheinigung verwendet. Da die Verwendung eines einheitlichen Vordrucks nicht vorgesehen ist, verwenden die anderen EU-Mitgliedstaaten Formulare, die nicht dem österreichischen Vordruck entsprechen müssen.
(3) Die Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7261"), die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, ist in dieser anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0031-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27089
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 04.09.2009 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF