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Findok · Richtlinien

VB-0311

2.2.2. Kontrollbescheinigung

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0067-III/11/2019gilt ab 01.08.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Wortlaut laut Findok

2.2.2. Kontrollbescheinigung (1) Das Kontrollorgan ist befugt, die Waren vor ihrer Abfertigung durch die Zollbehörde auf ihre Vermarktungsnormen zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Kontrollorgan ist dabei ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zu entnehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung eines Drittlandes steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen. (2) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine EG-Kontrollbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7261") aus, in der bestätigt wird, dass die Einfuhr zulässig ist. In Österreich wird dafür die in VB-0310 Anlage 2 enthaltene Kontrollbescheinigung verwendet. Da die Verwendung eines einheitlichen Vordrucks nicht vorgesehen ist, verwenden die anderen EU-Mitgliedstaaten Formulare, die nicht dem österreichischen Vordruck entsprechen müssen. (3) Die Kontrollbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7261"), die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar,und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Bescheinigung ist in dieserder Anmeldung anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen.

Normen und Schlagworte

Kontrollbescheinigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
01.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF