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Findok · Richtlinien

VB-0311

2.2.2. Kontrollbescheinigung

überholte Fassung (bis 03.09.2009)RichtlinieBMF-010311/0084-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 03.09.2009.

Wortlaut laut Findok

2.2.2. Kontrollbescheinigung (1) Das Kontrollorgan ist befugt, die Waren vor ihrer Abfertigung durch die Zollbehörde auf ihre Vermarktungsnormen zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Kontrollorgan ist dabei ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zu entnehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung eines Drittlandes steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen. (2) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine EG-Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7261") aus, in der bestätigt wird, dass die Einfuhr zulässig ist. In Österreich wird dafür der (entsprechend adaptierte) Vordruck "Kontrollbescheinigung für Obst und Gemüse" (siehe VB-0310 Anlage 1 - Arbeitsrichtlinie Qualitätskontrolle) verwendet. Da die Verwendung eines einheitlichen Vordrucks nicht vorgesehen ist, verwenden die anderen EU-Mitgliedstaaten Formulare, die nicht dem österreichischen Vordruck entsprechen müssen. (3) Die Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7261"), die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, ist in dieser anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0084-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 9)
Gültig
01.03.2007 bis 03.09.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF