Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0374-K/06
Nachsicht, Abgabenschuldigkeiten, Existenzminimum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-K/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K., vertreten durch Mag. E.M.,
Rechtsanwältin, vom 6. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes N.
vom 28. Juni 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Nachsicht des am Abgabenkonto aushaftenden
Betrages iHv. € 794,36 gewährt. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) wurde zur
Bezahlung von Schenkungssteuer iHv. € 1.819,36 für ein an Herrn M.
eingeräumtes Wohnrecht herangezogen. Bis 12. September 2006 stattete
die Bw. die Steuerschuld in monatlichen Raten iHv. € 50,-- und
€ 25,-- ab, sodass der aushaftende Saldo zum 12.9.2006 laut
Abgabenkonto € 794,36 beträgt.
Mit Eingabe vom 7. Feber 2006 beantragte die
Berufungswerberin die Nachsicht der Schenkungssteuer und Rückerstattung
bezahlter Beträge. Begründend führte die Bw. aus, dass sie nicht
mehr in der Lage sei, den Ratenzahlungen nachzukommen, weil sie große
Probleme habe, ihren notdürftigsten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Schriftlich führte die Bw. aus:
"Darüber hinaus ist es mehr als unbillig,
für jenen seinerzeitigen Lebensgefährten M., dem sie das
Wohnungsgebrauchsrecht unentgeltlich einräumen wollte, nun für diesen
auch noch die Schenkungssteuer bezahlen zu müssen."
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab und
begründete dies damit, dass die Bw. als Mitschuldnerin gemäß
§ 13 ErbStG zur Bezahlung herangezogen wurde. Es sei Sache des
Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche eine Nachsicht gestützt
werden kann.
In der Berufung vom 6.7.2006 bringt die Bw. vor, sie sei
mittel- und vermögenslos und liege eine persönliche Unbilligkeit vor.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als
unbegründet abgewiesen hat, beantragte die Bw. die Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach
ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbarem
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben
(Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie VwGH 20.10.1971, 840/71). Die Unbilligkeit
selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (VwGH 26.4.1994,
93/14/0015, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (19.9.1979, 2109/79)
abstellt.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz
11).
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die a l
l e von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher
Weise berührt werden (VwGH 3.10.1990, 90/13/0066, 22.3.1995, 93/15/0072,
23.10.1997, 96/15/0154, 30.3.2000, 99/16/0099). Im vorliegenden Sachverhalt wird
die Bw. als Mitschuldnerin zur Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten herangezogen,
welche beim Geschenknehmer nicht einbringlich gemacht werden konnten. Es kann
daher keine Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes
atypisches Ergebnis eingetreten ist bzw. vorliegt (VwGH 8.4.1991,
90/15/0015).
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche)
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die
Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Eine Nachsicht bereits entrichteter
Abgabenverbindlichkeiten ist nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, weil diese bereits durch Abstattung in
Raten getilgt wurden. Schon aus diesem Grund ist hinsichtlich bereits
entrichteter Abgabenschulden das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
hinsichtlich der bereits entrichteten Abgaben zu verneinen (VwGH 8.4.1991,
90/15/0015).
Vorweg wird zum Sachverhalt festgestellt, dass das
bloße Vorbringen der Bw., sie sei mittellos nicht zutrifft. Die Erhebungen
des Referenten beim UFS für das Jahr 2006 ergaben, dass die Bw. bei
verschiedenen Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt und angemeldet war. Die Bw.
hat laut Abfrage beim Zentralen Melderegister seit 27.2.2006 ihren neuen
Hauptwohnsitz in V.. Die Bw. erzielte im Jahr 2006 ein Einkommen iHv.
€ 5.407,94 brutto. Damit ist die Bw. ist ihrer Verpflichtung im
Nachsichtsansuchen einwandfrei jene Umstände darzulegen, auf die eine
Nachsicht gestützt werden könne, nicht unter Ausschluss jeglichen
Zweifels entsprechend nachgekommen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist über eine Abgabennachsicht auf Grund der bei der Bescheiderlassung
gegebenen Sach- und Rechtslage abzusprechen. Was die Höhe der (notwendigen)
Lebenshaltungskosten anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen
unselbständiger Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf
den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden
Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich
€ 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das
Auslangen finden müsse. Die Bw. studiert und arbeitet auf Teilzeitbasis und
verfügt über finanzielle Mittel, welche unter dem
Ausgleichszulagenrichtsatz und der Existenzgrundlage liegen.
Auf Grund der dargestellten wirtschaftlichen Situation kann
eine persönliche Unbilligkeit erblickt werden, weil die Einhebung der
strittigen Abgaben die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw.
über einen längeren Zeitraum negativ beeinflussen würde. Die
Abstattung der aushaftenden Abgabenschuld in Raten würde einen Zeitraum von
etwa 20 Monaten dauern und die Lebensverhältnisse der Bw. spürbar
negativ beeinflussen, weil ihre gegenwärtige Einkommenssituation unter dem
Existenzminimum liegt.
Es bedarf nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer wirtschaftlicher
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschulden mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Dies trifft nach Ansicht des
Referenten im vorliegenden Fall zu, weil die Abstattung der noch offenen
Abgabenschuld sich sehr intensiv auf die beengten wirtschaftlichen
Verhältnisse auswirken würde. Dies umso mehr, als die
Abgabenschuldnerin mit ihrem Einkommen deutlich unter dem Existenzminimum liegt.
Eine persönliche Unbilligkeit kann bereits dann gegeben sein, wenn die
wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten
von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur
Existenzgefährdung der Abgabepflichtigen führen kann (Stoll,
BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2). Eine persönliche Unbilligkeit liegt
somit vor.
Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die
Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 19.5.1994,
92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO
(Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat. Die
Einräumung von Ermessen ohne jede Eingrenzung, in welchem Sinn das Ermessen
auszuüben ist, wäre verfassungswidrig. Ermessensentscheidungen
müssen daher stets soweit vorausbestimmt sein, dass überprüft
werden kann, ob die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte. Soweit
das materielle Recht diesbezüglich keine ausdrückliche Richtlinie
enthält kommt § 20 BAO zur Anwendung. Demnach sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Billigkeit bedeutet, die Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen. Zweckmäßigkeit
bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der
Einbringung der Abgaben (vgl. VwGH v. 11. 2. 1965, 1487/64).
Bei der Ermessensübung sind daher die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. (VwGH 24. 9.
1993, 93/17/0055) und die Höhe des noch aushaftenden Betrages zu
berücksichtigen. Wie zeitnahe Ermittlungen der Behörde ergaben, hat
sich die finanzielle Situation der Bw. nicht verbessert. Es ist daher nicht
anzunehmen, dass der noch aushaftende Betrag bei der Pflichtigen zeitnah
einzubringen wäre.
Unter der einer Ermessensentscheidung innewohnenden
Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter
Berücksichtigung der mittlerweile verstrichenen Zeit und der Höhe des
noch aushaftenden Abgabenbetrages war in vorliegendem Fall den berechtigten
Interessen der Bw. im Hinblick auf ihre prekäre wirtschaftliche Situation
der Vorzug zu geben vor dem berechtigten öffentlichen Interesse an der
Einbringung der unberichtigt aushaftenden Abgabe. Es war daher die noch
aushaftende Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 794,36 nachzusehen.
Hinsichtlich der bereits entrichteten Abgabenschuldigkeiten
war jedoch dem öffentlichen Interesse an der Einbringung von der Abgaben
der Vorzug geben, weil diese bereits durch Abstattung in Raten getilgt wurden.
Dabei ist va auch zu berücksichtigen, dass die Bw. ihre Einkommenssituation
nicht vollständig dargelegt hat und diese entgegen ihrem Vorbringen, sie
sei mittellos, tatsächlich über ein wenn auch geringes Einkommen
verfügt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich Sache des Nachsichtswerbers,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels jene Umstände
darzulegen, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann. Diesem Teil des
Erfüllungserfordernisses ist die Bw. nur eingeschränkt
nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-K/06
- Stammnummer
- 27080
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF