RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0280

0. Einführung

überholte Fassung (bis 11.10.2012)RichtlinieBMF-010311/0141-IV/8/2011gilt ab 28.04.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0280

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2010 bis 11.10.2012.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais sowie, von gentechnisch verändertem Raps sowie von gentechnisch veränderten Kartoffelerzeugnissen anzuwendenden Beschränkungen sind: 1.das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalysen und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz - GTG), BGBl. Nr. 510/1994; 2.die VerordnungVerordnung, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Raps aus der Ölrapslinie GT73 in Österreich verboten wird, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Raps aus der Ölrapslinie GT73 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 157/2006; 3.die VerordnungVerordnung, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich verboten wird, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 180/2008; 4.die VerordnungVerordnung, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810 in Österreich verboten wird, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 181/2008; 5.die VerordnungVerordnung, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Raps aus den Ölrapslinien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 in Österreich verboten wird, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Raps aus den Ölrapslinien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 246/2008; 6.Verordnung derdie Verordnung, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 863 verboten wird Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 863 verboten wird, BGBl. II Nr. 257/2008.; 7.die Verordnung, mit der das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich verboten wird, BGBl. II Nr. 125/2010. 0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr Die durch die in Abschnitt 0.1. Z 2 bis 67 genannten Verordnungen geregelten Einfuhrverbote gelten auch für das Verbringen von gentechnisch verändertem Mais und, von gentechnisch verändertem Raps und von gentechnisch veränderten Kartoffelerzeugnissen nach oder durch Österreich und beziehtbeziehen sich nicht nur auf die Ein- oder Durchfuhr dieser Waren in das oder durch das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0141-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0026-IV/8/2007
Stammnummer
27077
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 10)
Gültig
28.04.2010 bis 11.10.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF