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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0848-W/06

Bescheidadressierung im Konkurs

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0848-W/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MK, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HE, P1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 22. Juli 2005 betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) entschieden: Die Berufung wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem an HE, z.H. des Masseverwalters MK, gerichteten Bescheid vom 22. Juli 2005 wies das Finanzamt den Rückzahlungsantrag des Berufungswerbers (Bw.) vom 14. Juli 2005 ab. In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da die Aufrechnung mit Konkursforderungen des Finanzamtes rechtswidrig sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2005 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des HE mit Beschluss des Landesgerichtes E vom 31. Mai 2005 das Konkursverfahren eröffnet. Der angefochtene Bescheid konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Der angefochtene Bescheid wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Da der angefochtene Bescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. März 2007

Normen und Schlagworte

KonkursKonkursmasseMasseverwalterGemeinschuldnerVerfügungsfähigkeitZustellungRechtswirksamkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0848-W/06
Stammnummer
27070
Gültig
05.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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