Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0848-W/06
Bescheidadressierung im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0848-W/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MK, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen des HE, P1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 22. Juli 2005 betreffend Rückzahlung (§
239 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem an HE, z.H. des Masseverwalters MK, gerichteten
Bescheid vom 22. Juli 2005 wies das Finanzamt den
Rückzahlungsantrag des Berufungswerbers (Bw.) vom 14. Juli 2005
ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da die Aufrechnung mit
Konkursforderungen des Finanzamtes rechtswidrig sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.
Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des HE mit
Beschluss des Landesgerichtes E vom 31. Mai 2005 das Konkursverfahren
eröffnet. Der angefochtene Bescheid konnte daher gegenüber dem
Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Der
angefochtene Bescheid wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die
bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den
Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam
geworden. Da der angefochtene Bescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu
entfalten vermochte, war die Berufung gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0848-W/06
- Stammnummer
- 27070
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF