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Findok · Richtlinien

VB-0301

2.3. Einfuhrbescheinigung

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2012gilt ab 10.02.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0301

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.02.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2.3. Einfuhrbescheinigung (1) Die im Abschnitt 2.2. genannte Einfuhrbescheinigung (Muster siehe Anlage 2) bildet bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1. genannten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7200"). (2) Die Einfuhrbescheinigung wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit entweder händisch oder elektronisch mittels Amtssignatur unterzeichnet. (23) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. (34) Sofern die vorgelegte Urkunde auf eine bestimmte Menge lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge auf der Rückseite der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Urkunde ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. In allen anderen Fällen ist die Urkunde nach Einsichtnahme zurückzugeben. (45) Die im Abschnitt 2.2. genannte Einfuhrbescheinigung bildet gleichzeitig den gemäß § 24 Abs. 2 ZollR-DV 2004 für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Positionen 0701 und 0712 sowie ex Kapitel 10 und 12) geforderten Nachweis.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0027-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0028-IV/8/2007
Stammnummer
27056
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 9)
Gültig
10.02.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF