Findok · Richtlinien
VB-0301
2.3. Einfuhrbescheinigung
überholte Fassung (bis 03.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0004-III/11/2018gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0301
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 03.12.2020.
Wortlaut laut Findok
2.3. Einfuhrbescheinigung
(1) Die im Abschnitt 2.2. genannte Einfuhrbescheinigung (Muster siehe Anlage 2) bildet bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1. genannten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7200").
(2) Die Einfuhrbescheinigung wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit entweder händisch oder elektronisch mittels Amtssignatur unterzeichnet.
(3) Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(4) Sofern die vorgelegte Urkunde auf eine bestimmte Menge lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge auf der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Urkunde ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. In allen anderen Fällen ist die Urkunde nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(5) Die im Abschnitt 2.2. genannte Einfuhrbescheinigung bildet gleichzeitig den gemäß § 24 Abs. 2 ZollR-DV 2004 für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Positionen 0701 und 0712 sowie ex Kapitel 10 und 12) geforderten Nachweis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0004-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0028-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27056
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 03.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF