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Findok · Richtlinien

VB-0301

2.3. Einfuhrbescheinigung

geltende FassungRichtlinie2020-0.773.249gilt ab 04.12.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0301

Wortlaut laut Findok

2.3. Einfuhrbescheinigung (1) Die im Abschnitt 2.2. genannte Einfuhrbescheinigung (Muster siehe Anlage 2) bildet bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1. genannten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7200"). (2) Die Einfuhrbescheinigung wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit entweder händisch oder elektronisch mittels Amtssignatur unterzeichnet. (3) Die Daten der Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten. (4) Sofern die Urkunde auf eine bestimmte Menge lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge auf der Bescheinigung unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Urkunde ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. In allen anderen Fällen ist die Urkunde nach Einsichtnahme zurückzugeben. (5) Die im Abschnitt 2.2. genannte Einfuhrbescheinigung bildet gleichzeitig den gemäß § 24 Abs. 2 ZollR-DV 2004 für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Positionen 0701 und 0712 sowie ex Kapitel 10 und 12) geforderten Nachweis.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.773.249
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0028-IV/8/2007
Stammnummer
27056
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 9)
Gültig
04.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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