Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1850-W/05
Adressierung eines Säumniszuschlagsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1850-W/05vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach T, vertreten
durch K-GmbH, vom 12. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 9. August 2005
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. August 2004
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 301,29 fest, weil die bewilligte Zahlungserleichterung durch
Terminverlust erloschen ist.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Einkommensteuer 2002 laut
Bescheid am 25. Mai 2005 fällig gewesen und das
Zahlungserleichterungsansuchen am 23. Mai 2005 eingebracht worden
sei.
Unverständlicherweise sei die Zahlungserleichterung
mit einer Summe ausgestellt worden, bei welcher die erste Ratenzahlung bereits
abgezogen worden sei.
Da es sich also um einen Irrtum gehandelt habe, der etwa
auf Seiten des Finanzamtes gelegen sei, vielleicht auch am Übereifer des
Steuerpflichtigen, werde ersucht, den verhängten Säumniszuschlag
aufzuheben und die erteilte Zahlungserleichterung weiterhin zu
gewähren.
Auch die zweite vorgeschlagene Rate sei bereits am
7. Juli 2005 eingebracht worden (fällig am 25.Juli 2007). Die Zahlung
vom 24. Mai 2005 entspreche der vorgeschlagenen Rate vom 27.Juni
2006.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass das
Zahlungserleichterungsansuchen rechtzeitig am 23. Mai 2005 eingebracht
worden sei und den gesamten Rückstand von € 20.096,47 umfasst
habe. Als ordentlicher Steuerzahler habe die Bw. zusammen mit der Abgabe des
Ansuchens die erste Rate von € 2.000,00 am 24. Mai 2005,
also nach Einbringen des Zahlungserleichterungsansuchens geleistet. Die Bw. habe
daher nicht daran denken können, dass die Zahlungserleichterungsbewilligung
die Zahlung vom 24. Mai 2005 negiere und dann die erste Rate, die bereits
entrichtet gewesen sei, für den 27. Juni 2005 vorgeschrieben werde.
Das Fehlverhalten liege nicht an der Bw. , sondern in der Ausstellung der
Zahlungserleichterungsbewilligung, welche von einem Rückstand von
€ 18.096,77 ausgehe und übersehe, dass in diesem Betrag bereits
die erste Rate, deren Fälligkeit für 27.Juni 2005 vorgesehen gewesen
sei, bereits am 24. Mai 2005 bezahlt worden sei.
Überdies werde darauf hingewiesen, dass der offene
Restbetrag bereits auf einmal einbezahlt worden sei. Ein Ratenansuchen sei nur
deshalb notwendig gewesen, weil die Verlassenschaftsabhandlung durch die
Behörden erst im August abgeschlossen und dadurch die Verfügbarkeit
der in der Verlassenschaft vorhandenen Mittel (Bankguthaben) eingetreten
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 73 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Abgabenbescheide, die sich nach Einantwortung an eine
Verlassenschaft richten, gehen schlechthin ins Leere (VwGH 13.5.1986,
86/14/0052).
Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag wurde die
Verlassenschaft bereits am 8. Februar 2005 an die Erben
eingeantwortet. Der nach Einantwortung an die Verlassenschaft gerichtete
Bescheid vom 9. August 2005 betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages ist daher ins Leere gegangen. Die Berufung gegen den
rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist daher zurückzuweisen (vgl.
VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1850-W/05
- Stammnummer
- 27052
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF