Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0914-W/06
Nachsicht einer entrichteten Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0914-W/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CG, vertreten durch M-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28. Oktober 2005
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit - im Original an WS gerichteten - Eingabe vom
9. Februar 2005 brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass sie mit
Schreiben ihres Steuerberaters von Einkommensteuernachforderungen für die
Jahre 2000 und 2001 informiert worden sei. Nach mühsamen Recherchen habe
die Bw. herausgefunden, dass diese Nachforderung mit der Firma M
zusammenhänge. Da weder die Bw. noch ihr Sohn I Anteile an dieser Firma
besäßen, ersuche die Bw. dringend, diese Angelegenheit mit der
Finanzbehörde zu bereinigen.
Nach Rücksprache mit Frau G habe die Bw. im August
2004 eine vorläufige Ratenzahlung vereinbart, da die Bw. im Sommer 2004
bereits einen Vollstreckungsbeamten im Haus gehabt habe. Ihre finanzielle Lage
erlaube es der Bw. allerdings nicht, für ein nicht erhaltenes Einkommen
Einkommensteuer zu zahlen. Die Bw. komme mit den Erfordernissen des Institutes
gerade so über die Runden.
Die Anteile ihres verstorbenen Mannes KG seien zum Stichtag
4. Oktober 1996, also bereits vor seinem Tod im Juli 1997, um jeweils
S 1,00 an WP, FH und IH verkauft worden. Dies sei aus dem Notariatsakt GZ
140 (64/96) des Notars HS ersichtlich. Die Firma M scheine auch nicht in der
Verlassenschaftsabhandlung auf und die Bw. und ihr Sohn könnten daher auch
nicht für etwas zur Verantwortung gezogen werden (sogar ihr
minderjähriger Sohn habe Anfang letzten Jahres eine Aufforderung zur
Einkommensteuernachzahlung erhalten), wofür weder I noch die Bw. jemals
einen Cent bekommen hätten. Diese Angelegenheit sei umso ärgerlicher,
als auch seine Beiträge zur SVA der gewerblichen Wirtschaft davon betroffen
seien.
Die Bw. ersuche, gegenüber den Finanzbehörde
klarzustellen, dass keine Beteiligungsverhältnisse ihrerseits noch seitens
ihres Sohnes I an der Firma M seit 4. Oktober 1996 bestünden.
Sollte eine derartige Klarstellung, die die Bw. von der Bezahlung der
vorgeschriebenen Einkommensteuer (€ 5.838,39) befreie, nicht umgehend
vorgenommen werden, müsste die Bw. auf die sofortige Auszahlung der
Gewinnanteile samt Zinsen auf ihr Konto bestehen.
Mit Eingabe vom 25. August 2005 beantragte die
Bw. die Nachsicht dieser Abgabenschuld aus dem Jahr 2000 und aller damit
verbundenen Zinsen und Gebühren. Die Information ihres Rechtsanwaltes HG
habe ergeben, dass die Steuereinhebung zwar gesetzlich richtig erscheine
(bedingte Erbserklärung, stille Gesellschafter), es aber in ihrem und im
Falle ihres - damals noch minderjährigen - Sohnes (jetzt zwar
über 18 Jahre alt, aber noch Schüler und später Student) zu einer
unbilligen Härte führe, von ihnen die Zahlung einer Steuer zu
verlangen, ohne dafür ein Einkommen erhalten zu habe (es sei kein Geld
geflossen, sondern es handle sich um eine rein bücherliche
Gewinnzuweisung).
Im Zuge der Erbschaftsabhandlung sei weder der Bw. noch
ihrem Sohn etwas von dieser stillen Beteiligung bekannt gewesen (auch zu
Lebzeiten ihres Mannes habe die Bw. nichts von dieser Beteiligung gewusst). Die
Bw. schaffe es gerade (mehr recht als schlecht, aber es sei zu bewältigen),
mit der Witwen- und Waisenpension und der Führung eines Massagebetriebes
über die Runden zu kommen.
Mit Eingabe vom 29. August 2005 bezifferte die
Bw. den Reinnachlass aus der Erbschaft ihres verstorbenen Mannes mit
S 486.978,88 (€ 35.390,00). Die Ausgaben im Zuge der Abwicklung
der Verlassenschaft (Gerichtsgebühren, Sachverständigengutachten,
Notar, Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch, etc.) hätten
€ 10.115,00 ausgemacht. Dieser Nachlass sei nicht geldmäßig
greifbar, da er sich aus gebundenen Werten (Grundstück in E und Wohnung in
D) zusammensetze. Die Bw. wolle versuchen, E (durch eine Hypothek belastet) als
Alterssitz zu erhalten, und die Wohnung in D habe ihr verstorbener Mann auf
Leibrente erworben. Die Bw. habe die Wohnung im Zuge der Verlassenschaft zur
Gänze ihrem Sohn zuschreiben lassen (wenn er mal nicht mehr mit ihr wohnen
wolle, habe er eine Wohnung für sich). Inzwischen zahle natürlich die
Bw. die monatliche Leibrente an die Bewohnerin.
Zu ihrer finanziellen Situation möchte die Bw. noch
sagen, dass sie auch Schulden bei der Bank (Hypothek auf E) geerbt habe, und da
sie E fürs Alter erhalten wolle, habe die Bw. den Kredit übernommen
(sonst hätte die Bank E verkauft). Weiters habe die Bw. eine
Mietnachzahlung für das Institut (Oktober 2004 bis April 2005)
von € 5.344,00 zu leisten gehabt, da die Hausverwaltung nach dem Tod
ihres Mannes die Miete erhöht habe. Auch habe die Bw. bereits seit Juli
2004 monatlich € 500,00 an Einkommensteuernachzahlung geleistet. Alle
diese Zahlungen hätten ihr Budget natürlich ungeheuer belastet. Die
Bw. habe all diesen Verpflichtungen nur nachkommen können, weil
glücklicherweise ein Bausparvertrag Ende 2004 fällig geworden sei. Die
Bw. kämpfe jeden Monat ums finanzielle Überleben und wolle endlich
einmal versuchen, die Auslastung des Massagebetriebes (durch Flyer, Aussendung,
Homepage) zu forcieren, wozu Geld gebraucht werde.
Das Finanzamt wies die Anträge vom
9. Februar 2005 und 25. August 2005 hinsichtlich des
Betrages von € 5.838,39 mit Bescheid vom 28. August 2005
ab.
In der - vom Finanzamt als Berufung gewerteten -
Eingabe vom 7. November 2005 beantragte die Bw. erneut, sie und ihren
Sohn von der Bezahlung der Steuerschuld zu befreien, da ihre finanzielle Lage
sehr schwierig sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2006 ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz bedankte sich die Bw. für die erfolgte Bewilligung der Nachsicht
der ihren Sohn I betreffenden Abgabenschuld. Bezüglich der Abweisung der
Berufung in ihrem Fall sei die Bw. der Meinung gewesen, dass die ihren Sohn I
betreffende, zur Verfügung gestellte Information auch für die Bw.
Geltung habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Sofern die Bw. eine Unbilligkeit darin erblickt, von ihr
die Zahlung einer Steuer zu verlangen, ohne dass sie dafür ein Einkommen
erhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der
nachsichtsgegenständlichen Einkommensteuer 2000 ein Sanierungsgewinn
der M GmbH infolge einer außergerichtlichen Vereinbarung mit dem
Hauptlieferanten im Jahr 2000 zugrunde liegt, der entsprechende steuerliche
Folgewirkungen auch bei den stillen Gesellschaftern hatte, zumal diese laut
Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1984 auch am
Betriebsvermögen beteiligt sind. Gemäß
§ 36 EStG 1988
waren bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden, die
durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Mit
dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, ist § 36 EStG
1988 mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen. Ab 1998
sind Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu
unterwerfen. Die steuerliche Erfassung einer Betriebsvermögenserhöhung
infolge Wegfalls von Verbindlichkeiten im Rahmen der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich ist somit eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in
gleicher Weise trifft.
Der Meinung der Bw., dass weder sie noch ihr Sohn Anteile
an dieser Firma besäßen, ist zu entgegnen, dass die Bw. auch laut
Bilanz zum 31. Dezember 2004 und Ergebnisverteilung für 2004 noch
Gesellschafterin mit einem Anteil am Ergebnis in Höhe von 10,14% ist. Diese
Beteiligung führte laut Einkommensteuerbescheid der Bw. für 2003
infolge eines anteiligen Verlustes in Höhe von € 644,62 auch zu
einer entsprechenden Verminderung des Gesamtbetrages der Einkünfte und der
darauf entfallenden Einkommensteuer.
Dass durch die Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht
begehrt wurde, die Existenz der Bw. gefährdet würde, wird von ihr
nicht behauptet. Laut Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. vom 4. Mai 2006 bezieht die Bw. zwei
Witwenpensionen in Höhe von insgesamt € 1.324,00 (netto)
monatlich. Zusätzlich hat sie Gewinne aus dem Massagestudio von etwa
€ 200,00 monatlich. Die Ausgaben wurden für die Privatwohnung mit
€ 650,00 (Miete) und € 150,00 (Strom und Gas monatlich) und
für die Firma mit € 940,00 (Miete) und € 120,00 (Strom
und Gas monatlich) beziffert. Neben einem Drittelanteil an der Liegenschaft EZ
899 KG Eichgraben verfügt die Bw. an sonstigen Werten über eine
Pensionsvorsorge bei W und der B, einen Lebensversicherungsvertrag (stillgelegt)
bei der In und einem Bausparvertrag bei W, wobei die Guthabensstände der
vorgenannten Werte nicht bekannt ist. Weiters besitzt die Bw. ein Sparbuch mit
einem Guthaben in Höhe von rund € 3.000,00. Der Beteiligung bei
der M GmbH & Stille Gesellschaft ist laut Vorhaltbeantwortung vom
20. Dezember 2005 auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der
Gesellschaft kein positiver Verkehrswert zuzuordnen. Die Bankschulden in
Höhe von ca. € 110.000,00 werden durch monatliche Ratenzahlungen
in Höhe von € 400,00 getilgt.
Abgesehen davon, dass die Bw. mangels Darlegung der
Guthabensstände der Pensionsvorsorge, Lebensversicherung und des
Bausparvertrages ihre wirtschaftliche Lage nicht zweifelsfrei dargelegt hat,
kann aus ihrem Vorbringen, dass ihre finanzielle Situation sehr schwierig sei
und sie es gerade schaffe, über die Runden zu kommen, nicht erkannt werden,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen
Auswirkungen verbunden wäre, sondern stellen diese Auswirkungen lediglich
Einbußen an vermögenswerten Interessen dar, die mit Abgabenleistungen
allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können.
Angesichts der vorliegenden Relation zwischen der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuld in Höhe von
€ 5.838,39 und der Bankschulden in Höhe von ca.
€ 110.000,00 liegt eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung
auch deshalb nicht vor, weil eine Nachsicht im Hinblick auf den gesamten
Schuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage
der Bw. führen würde (vgl. VwGH 18.5.1995, 93/15/0234).
Zudem wurde auf Antrag vom 22. Juni 2004 mit
Bescheid des Finanzamtes vom 6. Juli 2004 die Entrichtung des
aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 7.798,92 in Raten von
€ 500,00 bewilligt. Können Zahlungserleichterungen Härten
aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060) keiner
Abgabennachsicht. Infolge Zahlung der monatlichen Raten haftet die
nachsichtsgegenständliche Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 5.838,39 laut Rückstandsaufgliederung vom
23. Februar 2007 nicht mehr unberichtigt aus. Die von der Bw.
vorgetragenen Tatsachen sind auch nicht geeignet aufzuzeigen, dass die von der
Bw. vorgetragenen, nach ihrer Meinung für eine Unbilligkeit der Einhebung
sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht
beseitigt wären (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0076).
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche Unbilligkeitpersönliche UnbilligkeitSanierungsgewinnwirtschaftliche LageZahlungserleichterungenTilgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0914-W/06
- Stammnummer
- 27048
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF