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Findok · Richtlinien

VB-0220

1.1.1. Suchtgifte

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 21.08.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.08.2010 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

1.1.1. Suchtgifte (1) Die unter die Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes als Suchtgifte fallenden Stoffe und Zubereitungen sind in den Anhängen I bis V der Suchtgiftverordnung (siehe Anlage 1) angeführt. (2) Punkt I.1 des Anhangs I sowie der Anhang II und der Anhang III der Suchtgiftverordnung enthalten jene Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention als Suchtgifte festgelegt werden. (3) Punkt IV.1 des Anhangs IV und Punkt V.1 des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe als psychotrope Stoffe festgelegt werden und die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb (in Österreich) durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind. (4) Punkt I.2 des Anhangs I, Punkt IV.2 des Anhangs IV und Punkt V.2 des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die keinen internationalen Vereinbarungen unterliegen, die aber auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
Gültig
21.08.2010 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF