Findok · Richtlinien
VB-0220
1.1.1. Suchtgifte
überholte Fassung (bis 01.02.2021)Richtlinie2020-0.315.277gilt ab 19.05.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 01.02.2021.
Wortlaut laut Findok
1.1.1. Suchtgifte
(1) Die unter die Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes als Suchtgifte fallenden Stoffe und Zubereitungen sind in den Anhängen I bis V der Suchtgiftverordnung (siehe Anlage 1) angeführt.
(2) Punkt I.1. des Anhangs I sowie der Anhang IIund derAnhang III der Suchtgiftverordnung enthalten jene Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention als Suchtgifte festgelegt werden.
(3) Punkt IV.1. des Anhangs IV und Punkt V.1. des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe als psychotrope Stoffe festgelegt werden und die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb (in Österreich) durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind.
(4) Punkt I.2. des Anhangs I, Punkt IV.2. des Anhangs IV und Punkt V.2. des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die keinen internationalen Vereinbarungen unterliegen, die aber auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.315.277
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 24)
- Gültig
- 19.05.2020 bis 01.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF