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Findok · Richtlinien

VB-0220

Anhang V

überholte Fassung (bis 14.07.2021)Richtlinie2021-0.081.318gilt ab 02.02.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2021 bis 14.07.2021.

Wortlaut laut Findok

Anhang V V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz): N-Äthyl MDA 25B-NBOMe, 2C-B-NBOMe Brolamfetamin, DOB Cathinon 2C-B 25C-NBOMe, 2C-C-NBOMe DET DMA DMHP DMT DOC DOET Eticyclidin, PCE Etryptamin N-Hydroxy MDA 25I-NBOMe, 2C-I-NBOMe Levamphetamin 1) (+)-Lysergid, LSD, LSD-25 MDMA Mescalin Methcathinon 4-Methylaminorex MMDA Parahexyl PMA Psilocin, Psilotin Psilocybin Rolicyclidin, PHP, PCPY STP, DOM Tenamfetamin, MDA Tenocyclidin, TCP Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten TMA die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten Suchtgifte die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt __________________________ 1) Druckfehler in der Verordnung: Levamphetamin (Levamfetamin) ist im Anhang IV der Suchtgiftverordnung enthalten. V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz): ADB-CHMINACA 5-(2-Aminopropyl)indol 2C-I 2C-T-2 2C-T-7 Benzylpiperazin (BZP) CUMYL-4CN-BINACA MBDB MDE 4-Methylamphetamin 4-Methyl-Methcathinon 4-MTA PMMA TMA-2 THCA die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten Suchtgifte die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.081.318
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
17 (geltend: 24)
Gültig
02.02.2021 bis 14.07.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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