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Findok · Richtlinien

VB-0220

2.4. Entnahme von Proben

überholte Fassung (bis 29.07.2019)RichtlinieBMF-010311/0054-III/11/2017gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 29.07.2019.

Wortlaut laut Findok

2.4. Entnahme von Proben (1) Erweist sich die Entnahme von Untersuchungsmustern als notwendig, ist die entnommene Menge unbedingt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung von der Zollstelle in der Spalte "Zollabfertigung" zu vermerken und unter Anführung des Zwecks der Entnahme amtlich zu bestätigen. (2) Nach der Musterentnahme ist die Suchtmittelpackung mit einem Zollverschluss zu versehen. (3) Die Sendung darf vor Einlangen des Untersuchungsergebnisses nicht überlassen werden. (4) Die für die Untersuchung nicht benötigte Restmenge des entnommenen Musters darf nur an den in der Einfuhrbewilligung genannten Empfänger unter Angabe von Art und Menge sowie unter Bezugnahme auf die Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zurückgestellt werden; die zurückgestellte Menge ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich bekannt zu geben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0054-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
13, 14 (geltend: 24)
Gültig
01.01.2017 bis 29.07.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF