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Findok · Richtlinien

VB-0220

2.4. Entnahme von Proben

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 30.07.2019

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.07.2019 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

2.4. Entnahme von Proben (1) Erweist sich die Entnahme von Untersuchungsmustern als notwendig, ist die entnommene Menge unbedingt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung von der Zollstelle in der Spalte "Zollabfertigung" zu vermerken und unter Anführung des Zwecks der Entnahme amtlich zu bestätigen. (2) Nach der Musterentnahme ist die Suchtmittelpackung mit einem Zollverschluss zu versehen. (3) Die Sendung darf vor Einlangen des Untersuchungsergebnisses nicht überlassen werden. (4) Die für die Untersuchung nicht benötigte Restmenge des entnommenen Musters darf nur an den in der Einfuhrbewilligung genannten Empfänger unter Angabe von Art und Menge sowie unter Bezugnahme auf die Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zurückgestellt werden; die zurückgestellte Menge ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz schriftlich bekannt zu geben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
15 (geltend: 24)
Gültig
30.07.2019 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF