Findok · Richtlinien
VB-0220
2.4. Entnahme von Proben
überholte Fassung (bis 12.07.2026)Richtlinie2025-0.002.359gilt ab 02.02.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2021 bis 12.07.2026.
Wortlaut laut Findok
2.4. Entnahme von Proben
(1) Erweist sich die Entnahme von Untersuchungsmustern als notwendig, ist die entnommene Menge unbedingt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung von der Zollstelle in der Spalte "Zollabfertigung" zu vermerken und unter Anführung des Zwecks der Entnahme amtlich zu bestätigen.
(2) Nach der Musterentnahme ist die Suchtmittelpackung mit einem Zollverschluss zu versehen.
(3) Die Sendung darf vor Einlangen des Untersuchungsergebnisses nicht überlassen werden.
(4) Die für die Untersuchung nicht benötigte Restmenge des entnommenen Musters darf nur an den in der Einfuhrbewilligung genannten Empfänger unter Angabe von Art und Menge sowie unter Bezugnahme auf die Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zurückgestellt werden; die zurückgestellte Menge ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz schriftlich bekannt zu geben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.002.359
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.02.2021 bis 12.07.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF