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Findok · Richtlinien

VB-0220

2.2. Einfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 29.07.2019)RichtlinieBMF-010311/0054-III/11/2017gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 29.07.2019.

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 ist verboten, sofern nicht eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vorliegt (§ 25 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 12 Abs. 1 der Psychotropenverordnung). (2) Werden die in der Anlage 1 genannten Suchtgifte oder die in der Anlage 2 genannten psychotropen Stoffe zu einem Versandverfahren oder Lagerverfahren abgefertigt, so ist die Vorlage einer Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), in der als Bestimmungsland "Österreich" angegeben ist, ausreichend. Für den Fall, dass keine solche Ausfuhrbewilligung vorliegt, ist eine vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ausgestellte Einfuhrbewilligung notwendig (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"). Die Bewilligung ist in der linken oberen Ecke der Vorderseite mit Abfertigungsstempel, Datum und Unterschrift des Zollorganes zu versehen und den Begleitpapieren anzuschließen. (3) Im Eisenbahnverkehr sind Suchtgifte der Anlage 1 und psychotrope Stoffe der Anlage 2 der Eintrittszollstelle anzuzeigen; die Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes sind gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu behandeln.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0054-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
13, 14 (geltend: 24)
Gültig
01.01.2017 bis 29.07.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF