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Findok · Richtlinien

VB-0220

2.2. Einfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2016.

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 ist verboten, sofern nicht eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit vorgelegt wirdvorliegt (§ 25 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 12 Abs. 1 der Psychotropenverordnung). (2) Werden die in der Anlage 1 genannten Suchtgifte oder die in der Anlage 2 genannten psychotropen Stoffe zu einem Versandverfahren oder ZolllagerverfahrenLagerverfahren abgefertigt, so ist die Vorlage einer Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), in der als Bestimmungsland "Österreich" angegeben ist, ausreichend. Für den Fall, dass keine solche Ausfuhrbewilligung vorgelegt wirdvorliegt, ist eine vom Bundesministerium für Gesundheit ausgestellte Einfuhrbewilligung notwendig (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"). Die vorgelegte Bewilligung ist in der linken oberen Ecke der Vorderseite mit Abfertigungsstempel, Datum und Unterschrift des Zollorganes zu versehen und den Begleitpapieren anzuschließen. (3) Im Eisenbahnverkehr sind Suchtgifte der Anlage 1 und psychotrope Stoffe der Anlage 2 der Eintrittszollstelle anzuzeigen; die Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes sind gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu behandeln.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 24)
Gültig
01.05.2016 bis 31.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF