Findok · Richtlinien
VB-0220
2.2. Einfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 12.07.2026)Richtlinie2025-0.002.359gilt ab 02.02.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2021 bis 12.07.2026.
01.03.200701.02.200901.01.201215.09.201501.05.201601.01.201730.07.201919.05.202002.02.202113.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 ist verboten, sofern nicht eine Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorliegt (§ 25 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 12 Abs. 1 der Psychotropenverordnung).
(2) Werden die in der Anlage 1 genannten Suchtgifte oder die in der Anlage 2 genannten psychotropen Stoffe zu einem Versandverfahren oder Lagerverfahren abgefertigt, so ist die Vorlage einer Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044"), in der als Bestimmungsland "Österreich" angegeben ist, ausreichend. Für den Fall, dass keine solche Ausfuhrbewilligung vorliegt, ist eine vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgestellte Einfuhrbewilligung notwendig (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7040"). Die Bewilligung ist in der linken oberen Ecke der Vorderseite mit Abfertigungsstempel, Datum und Unterschrift des Zollorganes zu versehen und den Begleitpapieren anzuschließen.
(3) Im Eisenbahnverkehr sind Suchtgifte der Anlage 1 und psychotrope Stoffe der Anlage 2 der Eintrittszollstelle anzuzeigen; die Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes sind gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu behandeln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.002.359
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.02.2021 bis 12.07.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF