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Findok · Richtlinien

VB-0220

5.3. Abschreibung von Ausfuhrbewilligungen

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 30.07.2019

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.07.2019 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

5.3. Abschreibung von Ausfuhrbewilligungen Im Warenverkehr innerhalb der Union bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmten (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung leer. Entspricht die zur Ausfuhr gelangende Menge nicht der bewilligten Menge, so hat der Exporteur die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge ebenfalls auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung zu vermerken. Das Blatt 3, welches die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten muss, ist der Sendung anzuschließen. Das Blatt 4 ist vom Exporteur dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz, Abteilung IIIIX/A/9, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
15 (geltend: 24)
Gültig
30.07.2019 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF