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Findok · Richtlinien

VB-0220

5.3. Abschreibung von Ausfuhrbewilligungen

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2015gilt ab 21.08.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.08.2010 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

5.3. Abschreibung von Ausfuhrbewilligungen Im innergemeinschaftlichen Verkehr bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmten (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung leer. Entspricht die zur Ausfuhr gelangende Menge nicht der bewilligten Menge, so hat der Exporteur die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge ebenfalls auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung zu vermerken. Das Blatt 3, welches die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten muss, ist der Sendung anzuschließen. Das Blatt 4 ist vom Exporteur dem Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/A/5, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 24)
Gültig
21.08.2010 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF