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Findok · Richtlinien

VB-0220

5.3. Abschreibung von Ausfuhrbewilligungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 13.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Wortlaut laut Findok

5.3. Abschreibung von Ausfuhrbewilligungen Im Warenverkehr innerhalb der Union bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmten (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung leer. Entspricht die zur Ausfuhr gelangende Menge nicht der bewilligten Menge, so hat der Exporteur die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge ebenfalls auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung zu vermerken. Das Blatt 3, welches die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten muss, ist der Sendung anzuschließen. Das Blatt 4 ist vom Exporteur dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung IX/A/9, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.594.716
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
13.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF