Findok · Richtlinien
VB-0220
1. Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 20.08.2010)RichtlinieBMF-010311/0101-IV/8/2009gilt ab 01.02.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2009 bis 20.08.2010.
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Suchtmittel
(1) Dem Suchtmittelgesetz unterliegen - neben den in der Arbeitsrichtlinie VorläuferstoffeDrogenausgangsstoffe (VB-0221) Drogenausgangsstoffe behandelten Vorläuferstoffen - Suchtgifte (Abschnitt 1.1.1.) und psychotrope Stoffe (Abschnitt 1.1.2.). Als Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe.
(2) Den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 des Suchtmittelgesetzes auch Mohnstroh (Abschnitt 1.1.3.) und Cannabispflanzen (Hanfpflanzen) (Abschnitt 1.1.4.).
(3) Die Anlage 3 enthält eine Liste der Suchtmittel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Die Anlage 8 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Suchtgiftverordnung und die Anlage 9 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Psychotropenverordnung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0101-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.02.2009 bis 20.08.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF