RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0220

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 21.08.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.08.2010 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Suchtmittel (1) Dem Suchtmittelgesetz unterliegen - neben den in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) Drogenausgangsstoffe behandelten Drogenausgangsstoffen - Suchtgifte (Abschnitt 1.1.1.) und psychotrope Stoffe (Abschnitt 1.1.2.). Als Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe. (2) Den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 des Suchtmittelgesetzes auch Mohnstroh (Abschnitt 1.1.3.) und Cannabispflanzen (Hanfpflanzen) (Abschnitt 1.1.4.). (3) Die Anlage 3 enthält eine Liste der Suchtmittel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Die Anlage 8 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Suchtgiftverordnung und die Anlage 9 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Psychotropenverordnung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 24)
Gültig
21.08.2010 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF