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Findok · Richtlinien

VB-0220

1. Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 02.02.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Suchtmittel (1) Dem Suchtmittelgesetz unterliegen - neben den in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) behandelten Drogenausgangsstoffen - Suchtgifte (Abschnitt 1.1.1.) und psychotrope Stoffe (Abschnitt 1.1.2.). Als Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe. (2) Den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 des Suchtmittelgesetzes auch Mohnstroh (Abschnitt 1.1.3.) und Cannabispflanzen (Hanfpflanzen) (Abschnitt 1.1.4.). (3) Die Anlage 3 enthält eine Liste der Suchtmittel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Die in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Suchtgiftverordnung und laut Psychotropenverordnung sind über die "Online Suche Arzneispezialitäten" im Arzneispezialitätenregister https://aspregister.basg.gv.at/aspregister/ abfragbar.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.594.716
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF