Findok · Richtlinien
VB-0220
4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle
überholte Fassung (bis 01.02.2021)Richtlinie2020-0.315.277gilt ab 19.05.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2020 bis 01.02.2021.
Wortlaut laut Findok
4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle
(1) Erfolgt die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten nicht bei einem Innerlandszollamt, so hat die Ausgangszollstelle nach Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.2. vorzugehen.
(2) Erfolgte die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bei einem Innerlandszollamt, ist zu prüfen, ob Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorliegt.
(3) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Ausfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll.
(4) Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.315.277
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 24)
- Gültig
- 19.05.2020 bis 01.02.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF