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Findok · Richtlinien

VB-0220

4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle

geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 13.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Wortlaut laut Findok

4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle (1) Erfolgt die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten nicht bei einer Innerlandszollstelle, so hat die Ausgangszollstelle nach Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.2. vorzugehen. (2) Erfolgte die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bei einer Innerlandszollstelle, ist zu prüfen, ob Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorliegt. (3) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Ausfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll. (4) Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.594.716
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
13.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF