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Findok · Richtlinien

VB-0220

4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle

überholte Fassung (bis 12.07.2026)Richtlinie2025-0.002.359gilt ab 02.02.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.02.2021 bis 12.07.2026.

Wortlaut laut Findok

4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle (1) Erfolgt die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten nicht bei einem Innerlandszollamteiner Innerlandszollstelle, so hat die Ausgangszollstelle nach Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.2. vorzugehen. (2) Erfolgte die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bei einem Innerlandszollamteiner Innerlandszollstelle, ist zu prüfen, ob Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorliegt. (3) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Ausfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll. (4) Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.002.359
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 24)
Gültig
02.02.2021 bis 12.07.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF