RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0220

3. Durchfuhr

überholte Fassung (bis 18.05.2020)RichtlinieBMF-010311/0051-III/11/2019gilt ab 30.07.2019

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.07.2019 bis 18.05.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Durchfuhr 3.1. Durchfuhrbeschränkungen (1) Gemäß § 29 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 16 der Psychotropenverordnung ist die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044") angeschlossen ist. (2) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes, die auf einen anderen Bestimmungsstaat als Österreich lauten muss, bildet bei der Durchfuhr von Suchtmitteln der Anlagen A und B eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (3) Die Ausfuhrbewilligung ist den Begleitpapieren anzuschließen. (4) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung im Versandverfahren in ein anderes Bestimmungsland als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz beizubringen. In diesem Fall ist nach Abschnitt 4 vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
15 (geltend: 24)
Gültig
30.07.2019 bis 18.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF