Findok · Richtlinien
VB-0220
3. Durchfuhr
geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 13.07.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
01.03.200701.02.200921.08.201001.01.201201.05.201601.01.201730.07.201919.05.202002.02.202113.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3. Durchfuhr
3.1. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß § 29 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 16 der Psychotropenverordnung ist die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungder Zollanmeldung im elektronischen Abfertigungssystem "7044") angeschlossen ist.
(2) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes, die auf einen anderen Bestimmungsstaat als Österreich lauten muss, bildet bei der Durchfuhr von Suchtmitteln der Anlagen A und B eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(3) Die Ausfuhrbewilligung ist den Begleitpapieren anzuschließen.
(4) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung im Versandverfahren in ein anderes Bestimmungsland als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beizubringen. In diesem Fall ist nach Abschnitt 4 vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.594.716
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF