Findok · Richtlinien
VB-0220
3. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2015gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0220
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 30.04.2016.
01.03.200701.02.200921.08.201001.01.201201.05.201601.01.201730.07.201919.05.202002.02.202113.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3. Durchfuhr
3.1. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß § 29 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 16 der Psychotropenverordnung ist die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044") angeschlossen ist.
(2) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes, die auf einen anderen Bestimmungsstaat als Österreich lauten muss, bildet bei der Durchfuhr von Suchtmitteln der Anlagen A und B eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie/Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(3) Die Ausfuhrbewilligung ist den Begleitpapieren anzuschließen.
(4) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung im Versandverfahren in ein anderes Bestimmungsland als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit beizubringen. In diesem Fall ist nach Abschnitt 4 vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0067-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0020-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27030
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF