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Findok · Richtlinien

VB-0220

3. Durchfuhr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2015gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3. Durchfuhr 3.1. Durchfuhrbeschränkungen (1) Gemäß § 29 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 16 der Psychotropenverordnung ist die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044") angeschlossen ist. (2) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes, die auf einen anderen Bestimmungsstaat als Österreich lauten muss, bildet bei der Durchfuhr von Suchtmitteln der Anlagen A und B eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie/Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (3) Die Ausfuhrbewilligung ist den Begleitpapieren anzuschließen. (4) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung im Versandverfahren in ein anderes Bestimmungsland als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit beizubringen. In diesem Fall ist nach Abschnitt 4 vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0067-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11 (geltend: 24)
Gültig
01.01.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF