Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0058-W/06
Zahlungserleichterung für Geldstrafe, Minimalraten gewährleisten nicht den Strafzweck
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-W/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau Z.R., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
5. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
5. April 2006, Strafnummer, über die Abweisung eines Ratenansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 8/16/17
vom 3. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sowie
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer
Geldstrafe von € 8.000,00 sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von
20 Tagen verurteilt.
Mit Schreiben vom 22. März
2006 ersuchte die Bf. um Stundung des Betrages von € 8.363,00 und ersuchte,
den Betrag in zwölf Raten begleichen zu können. Ab 1. Mai 2006
könnte sie elf Mal € 120,00 (= € 1.320,00) und einen Restbetrag
von € 7.043,00 zur Überweisung bringen.
Mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. April 2006 wurde das Ansuchen mit
der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis
zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die
Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Im Schreiben vom 5. Mai 2006
(Datum des Poststempels) brachte die Bf. dagegen die als Berufung bezeichnete
Beschwerde ein und führte aus, dass ihr am 15. März 2006 die
Gewerbeausübung untersagt worden sei, sie derzeit ohne Einkommen wäre
und auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen sei. Die Bw. möchte
nicht etwas versprechen, was sie nicht einhalten könne. Sie sei jedoch
überzeugt, dass sich ihre finanzielle Lage bis Herbst ändern werde und
sei bereit, danach eine entsprechend höhere Rate einzuzahlen,
beziehungsweise den Restbetrag im Ganzen zur Einzahlung zu bringen,
vorausgesetzt, man lasse ihr dazu Gelegenheit. Sie ersuche daher um Stattgebung
des Rechtsmittels.
Auf dem Strafkonto haftet
derzeit der Betrag von € 8.683,00 (Geldstrafe von € 8.000,00,
Kosten € 363,00 sowie Säumniszuschläge von € 320,00)
offen aus.
Den Feststellungen über
die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. März 2006 ist zu entnehmen,
dass die Bf. verheiratet ist, jedoch getrennt lebt, keine Unterhaltspflichten
hat, keine Einkünfte bezieht, monatlich Miete von € 420,00 zu bezahlen
hat und Schulden von der Sozialversicherung und der Bank von ca. €
17.000,00 angegeben hat, für die die Bw. monatliche Rückzahlungen in
Höhe von € 175,00 leistet.
Einer schriftlichen
Aufforderung vom 9. Jänner 2007, Ihre derzeitige finanzielle Lage binnen
drei Wochen nach Zustellung bekannt zu geben bzw. anzugeben, ob die von der Bf.
erhoffte bzw. angekündigte Änderung der finanziellen Lage eingetreten
ist, ist die Bf. nicht nachgekommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige
Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden
wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde. Dass dem Bf.
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Geldstrafe
vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne,
hat der Bestrafte aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage
und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Von der Bf. wurde vorgebracht,
dass sie derzeit keine Einkünfte bezieht, monatlich Miete von € 420,00
zu bezahlen hat und die Schulden bei der Sozialversicherung und der Bank mit ca.
€ 17.000,00 beziffert (wobei die bei der Abgabenbehörde
aushaftenden Schulden der Bw. noch nicht berücksichtigt wurden), dass sie
verheiratet ist, jedoch getrennt lebt und keine Unterhaltspflichten hat.
Mit der Bescheidbegründung
der angefochtenen Abweisung, die angebotenen Raten von € 120,00 seien
im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig bzw. dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet, ist die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Recht. Wäre die Behörde gehalten,
Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch
niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine
Sanktionslosigkeit hinaus. Der Behörde steht es zwar frei, losgelöst
von den Wünschen der Antragstellerin Zahlungserleichterungen ohne Bindung
an den gestellten Antrag zu gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz der
Beschwerdeführerin bei Anspannung aller ihrer Kräfte erhalten bleiben
würde. Für die Höhe der Raten ist - bei Erfüllung der
Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks
maßgebend, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung mit monatlichen
Raten von € 120,00 dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der
wirtschaftlichen Existenz.
Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die den
Vollzug der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Die Behörde ist nicht gehalten von sich
aus zu prüfen, ob höhere als die beantragten Raten bezahlt werden
können, wenn ihm Hinblick auf das Einkommen im Vergleich zu den
Zahlungsverpflichtungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen (VwGH
21.1.2004, 2001/16/0371).
Angesichts der Tatsache, dass die Abstattung der Geldstrafe
bei den angebotenen Minimalraten von € 120,00 mehr als 5 Jahre in
Anspruch nehmen würde, die Bw. nach eigenen Angaben derzeit keine
Einkünfte bezieht, sie auf den schriftlichen Vorhalt zur Bekanntgabe ihrer
derzeitigen bzw. allfälligen Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht geantwortet hat, erscheint es im Lichte der
aktenkundigen schlechten wirtschaftlichen Situation im Rahmen des Ermessens
nicht vertretbar, Raten in von der Bw. vorgeschlagenen Höhe von €
120,00 oder selbst geringfügig höhere Raten bescheidmäßig
festzusetzen. Die Bewilligung von derart geringen Raten würde weder dem
Strafzweck ausreichend Geltung verschaffen noch die Entrichtung der Geldstrafe
in einem angemessenen Zeitraum gewährleisten, sodass spruchgemäß
zu entscheiden war.
Wien, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-W/06
- Stammnummer
- 27026
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF