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Findok · Richtlinien

VB-0210

1.3. Teildokument V I 2

überholte Fassung (bis 20.11.2012)RichtlinieBMF-010311/0015-IV/8/2012gilt ab 01.12.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2011 bis 20.11.2012.

Wortlaut laut Findok

1.3. Teildokument V I 2 Das Teildokument V I 2 (Anlage 2) wird von einer Zollstelle der Gemeinschaft auf Grund eines Dokumentes V I 1 oder eines Teildokumentes V I 2 ausgestellt. Soll eine Sendung, die von einem Dokument V I 1 begleitet wird, geteilt werden, ist für jede Teilsendung ein gesondertes Teildokument V I 2 auszustellen. Das Teildokument V I 2 besteht aus einem Original und zwei Durchschriften und ist im Durchschreibeverfahren und in der Sprache, in der es gedruckt ist, auszufüllen. Hinweis: Für die Erklärung des Teildokument V I 2 in Feld 44 der Zollanmeldung stehen bei e-zoll folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: C018 => versehen mit einem Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 [Bescheinigung, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Gemeinschaftsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht] C015 => ohne Vermerk gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0015-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
10, 11 (geltend: 18)
Gültig
01.12.2011 bis 20.11.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF